Gerichtsurteile zu Arbeitszeugnissen
Schadensersatz wegen mangelhaften Arbeitszeugnisses?
Die folgenden Urteile beschäftigen sich mit der Frage des Schadensersatzes.
Um weitere Urteile zu Arbeitszeugnissen einzusehen, gehen Sie bitte zur
Übersicht der Gerichtsurteile.
Schadensersatz wegen fehlerhafter Zeugniserteilung
BAG 8. Senat, Urteil vom 16. November 1995, Az: 8 AZR 983/94
Orientierungssatz
1. Ein Arbeitgeber, der schuldhaft seine
Zeugnispflicht (§ 630 BGB) verletzt, schuldet dem
Arbeitnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Schadens. Der
Schadensersatzanspruch kann sowohl wegen Schlechterfüllung
(positive Vertragsverletzung) wie auch wegen Schuldnerverzugs
(§ 286 BGB) gegeben sein. In beiden Fällen setzt der
Schadensersatzanspruch voraus, daß das Zeugnis nicht
gehörig oder verspätet ausgestellt wurde, daß dem
Arbeitnehmer ein Schaden entstanden ist und daß der
eingetretene Schaden auf der schuldhaften Verletzung der
Zeugnispflicht beruht (vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 1967 - 3
AZR 456/66 - BAGE 20, 136 = AP Nr. 6 zu § 73 HGB).
2. Es
gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß bei leitenden
Angestellten allein das Fehlen eines Zeugnisses für
erfolglose Bewerbungen um einen anderen Arbeitsplatz
ursächlich gewesen sei. Der Anscheinsbeweis gilt nur bei
typischen Geschehensabläufen. Er endet bei der Wertung
individueller Ereignisse, die erfahrungsgemäß von
jedem Menschen nach verschiedenen persönlichen
Gesichtspunkten und Motiven bewältigt werden.
Mitverschulden des
Arbeitnehmers
bei einem Schadenersatzanspruch wegen
verspäteter Erteilung eines Zeugnisses
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer, Urteil
vom 27. April 1988, Az: 9 Sa 110/87
Leitsatz
1. Ein
Arbeitgeber ist verpflichtet, einem Arbeitnehmer unmittelbar nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu erteilen.
Gleichwohl ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber bei
nicht sofortiger Erteilung eines Zeugnisses mitzuteilen,
daß ihm von einem anderen Arbeitgeber, bei dem er sich
beworben hat, eine Frist zur Vorlage eines Zeugnisses gesetzt
wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Arbeitgeber
mitgeteilt wurde, daß bei Nichtvorlage des Zeugnisses
innerhalb einer bestimmten Frist eine Anstellung nicht in Frage
komme. In diesem Falle muß der frühere Arbeitgeber auf
den unmittelbar drohenden Schaden hingewiesen werden. Tut er dies
nicht, so kann sein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber
wegen eines mitwirkenden Verschuldens gekürzt werden. Dies
gilt auch dann, wenn sich der frühere Arbeitgeber in einem
Vergleich verpflichtet hat, das Zeugnis zu erteilen, jedoch von
der dem Arbeitnehmer gesetzten Frist zur Vorlage des Zeugnisses
keine Kenntnis hat. Hat der Arbeitnehmer wegen der nicht
rechtzeitigen Erteilung eines Zeugnisses eine Arbeitsstelle nicht
erhalten, so ist der frühere Arbeitgeber verpflichtet, dem
Arbeitnehmer den daraus folgenden Schaden zu ersetzen. Bei der
Feststellung des Umfangs des Mitverschuldens gemäß
§ 254 Abs. 2 S 1 BGB ist insbesondere von Bedeutung,
daß der Schaden entscheidend durch die nicht rechtzeitige
Erteilung des Zeugnisses verursacht wurde. Der Arbeitnehmer kann
nicht nur den entgangenen Verdienst als Schaden geltend machen,
sondern sämtliche Zuwendungen, die er erhalten hätte,
wäre das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber
begründet worden. Hierzu zählt auch die
Möglichkeit, eine Einliegerwohnung als Vertriebsbüro
gegen Kostenerstattung benutzen zu können. Macht der
Arbeitnehmer den Schadenersatzanspruch erst nach einem Jahr
geltend, nachdem er wegen der Nichterteilung des Zeugnisses die
Arbeitsstelle nicht erhalten hat, so ist der Anspruch gleichwohl
nicht verwirkt, wenn der frühere Arbeitgeber ein
endgültiges Zeugnis erst nach 15 Monaten erteilt hat und der
Schadenersatzanspruch vor der endgültigen Erteilung des
Zeugnisses geltend gemacht wurde.