Gerichtsurteile zu Arbeitszeugnissen
Sonstige Streitigkeiten
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BAG 3. Senat, Urteil vom 18. August
1981, Az: 3 AZR 792/78
Leitsatz
1. Nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung
und Schrifttum muß der Arbeitgeber aufgrund der
nachwirkenden Fürsorgepflicht Auskünfte über einen
ausgeschiedenen Arbeitnehmer jedenfalls an solche Personen
erteilten, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über
den Abschluß eines Arbeitsvertrages steht. Die Pflicht des
Arbeitgebers, Auskunft über Leistung und Verhalten seines
früheren Arbeitnehmers zu erteilen, erschöpft sich
nicht in der Ausstellung eines Zeugnisses. Auch ohne Zustimmung
und selbst gegen den Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber
grundsätzlich berechtigt, Auskünfte über die
Person und das während des Arbeitsverhältnisses
gezeigte Verhalten des Arbeitnehmers zu erteilen. Diese
Auskünfte müssen jedoch, ebenso wie Zeugnisse, der
Wahrheit entsprechen und dürfen nur solchen Personen erteilt
werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben (BAG Urteil
vom 25.10.1957, 1 AZR 434/55 = AP Nr. 1 zu § 630 BGB und BAG
Urteil vom 5.8.1976, 3 AZR 491/75 = AP Nr. 10 zu § 630 BGB).
Dabei dürfen in der Auskunft auch für den Arbeitnehmer
ungünstige Tatsachen mitgeteilt werden.
Arbeitspapiere - Zeugnis - Holschuld - Schickschuld
BAG 5. Senat, Urteil vom 8. März 1995, Az: 5 AZR 848/93
Leitsatz
1.
Grundsätzlich muß der Arbeitnehmer seine
Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, bei
dem Arbeitgeber abholen.
2. Nach § 242 BGB kann der
Arbeitgeber im Einzelfall gehalten sein, dem Arbeitnehmer das
Arbeitszeugnis nachzuschicken.