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Informationen und Dienstleistungen zum Thema Arbeitszeugnisse

Gerichtsurteile zu Arbeitszeugnissen

Sonstige Streitigkeiten


Die folgenden Urteile zu Arbeitszeugnissen sind nicht weiter klassifiziert. Um alle verfügbaren Urteile einzusehen, gehen Sie bitte zur Übersicht der Gerichtsurteile.


BAG 3. Senat, Urteil vom 18. August
1981, Az: 3 AZR 792/78



Leitsatz


1. Nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum muß der Arbeitgeber aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht Auskünfte über einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer jedenfalls an solche Personen erteilten, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages steht. Die Pflicht des Arbeitgebers, Auskunft über Leistung und Verhalten seines früheren Arbeitnehmers zu erteilen, erschöpft sich nicht in der Ausstellung eines Zeugnisses. Auch ohne Zustimmung und selbst gegen den Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, Auskünfte über die Person und das während des Arbeitsverhältnisses gezeigte Verhalten des Arbeitnehmers zu erteilen. Diese Auskünfte müssen jedoch, ebenso wie Zeugnisse, der Wahrheit entsprechen und dürfen nur solchen Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben (BAG Urteil vom 25.10.1957, 1 AZR 434/55 = AP Nr. 1 zu § 630 BGB und BAG Urteil vom 5.8.1976, 3 AZR 491/75 = AP Nr. 10 zu § 630 BGB). Dabei dürfen in der Auskunft auch für den Arbeitnehmer ungünstige Tatsachen mitgeteilt werden.


Arbeitspapiere - Zeugnis - Holschuld - Schickschuld

BAG 5. Senat, Urteil vom 8. März 1995, Az: 5 AZR 848/93

Leitsatz


1. Grundsätzlich muß der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, bei dem Arbeitgeber abholen.

2. Nach § 242 BGB kann der Arbeitgeber im Einzelfall gehalten sein, dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis nachzuschicken.