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Informationen und Dienstleistungen zum Thema Arbeitszeugnisse

Gerichtsurteile zu Arbeitszeugnissen

Streitwert


Die folgenden Urteile beziehen sich auf den Streitwert bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Arbeitszeugnisses. Um weitere Urteile einzusehen, gehen Sie bitte zur Übersicht der Gerichtsurteile.


Streitwert bei einer Zeugnis-
berichtigungsklage

Landesarbeitsgericht Düsseldorf 7. Kammer, Beschluß vom 5. November 1987, Az: 7 Ta 361/87

Leitsatz


1. Der Streitwert einer Zeugnisberichtigungsklage beträgt in der Regel ein Monatseinkommen. Nur in seltenen Fällen ist ein geringerer Wert festzusetzen.


Streitwertfestsetzung für einen
mitverglichenen nicht rechtshängigen Zeugnisanspruch Sonstiger

Landesarbeitsgericht Düsseldorf 7. Kammer, Beschluß vom 14. Mai 1985, Az: 7 Ta 180/85

Orientierungssatz


1. Der Streitwert für einen mitverglichenen nicht rechtshängigen Zeugnisanspruch ist in der Regel nur dann mit einem Monatseinkommen zu bewerten, wenn Gegenstand der Kündigung verhaltens- oder personenbedingte Anwürfe waren.

2. Besteht nur ein Titulierungsinteresse, so ist allgemein nur 1/4 des Monatseinkommens in Ansatz zu bringen.


Landesarbeitsgericht Düsseldorf
7. Kammer, Beschluß vom 26. August 1982, Az: 7 Ta 191/82



Leitsatz


1. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit. 2. Als Streitwert für den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ist in der Regel ein Monatseinkommen festzusetzen. 3. Der Streitwert des Zeugnisanspruchs beträgt auch dann ein Monatseinkommen, wenn er nicht rechtshängig ist, er aber in einem rechtshängigen Verfahren mit verglichen wird.


Zur Streitwertfestsetzung bei dem
Begehren auf Abänderung eines Arbeitszeugnisses

Landesarbeitsgericht Köln 5. Kammer, Urteil vom 21. November 1986, Az: 5 Sa 984/86

Leitsatz


1. Setzt das Arbeitsgericht bei einer vom Kläger beantragten Abänderung einer Zeugnisformulierung den Streitwert auf 500 DM fest, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß diese Wertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist. Die gegen ein solches Urteil eingelegte Berufung erweist sich damit als unzulässig (vergleiche ähnlich LArbG Köln vom 26.6.1984 = EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 13).


Streitwert - qualifiziertes Zeugnis

Landesarbeitsgericht Köln 8. Kammer, Beschluß vom 29. Dezember 2000, Az: 8 Ta 299/00

Leitsatz


1. Der Streitwert einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses beträgt nach ganz hM in Rechtsprechung und Literatur ein Bruttomonatsgehalt des geltendmachenden Arbeitnehmers.

2. Bei einer Klage auf Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses kommt je nach dem Verhältnis der Bedeutung des konkreten Berichtigungsbegehrens zum Gesamtwert des Zeugnisses ein Abschlag vom vorgenannten Regelstreitwert in Betracht.

3. Wird neben einer Verbesserung der zentralen Leistungsbeurteilung auch noch die inhaltliche Änderung mehrerer Feststellungen des Zeugnisses begehrt, ist ein Abschlag vom Regelwert eines Monatseinkommens grundsätzlich nicht gerechtfertigt.


Streitwert einer Klage auf Erteilung
eines qualifizierten Zeugnisses

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Beschluß vom 29. Juli 1980, Az: 1 Ta 87/80

Leitsatz


(…) 3. Die Höhe des Streitwerts bewegt sich - je nach den Umständen des Einzelfalles - in der Größenordnung eines Monatsgehalts.


Bewertung einer Klage auf Erteilung
eines Zeugnisses

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Beschluß vom 18. März 1986, Az: 2 Ta 31/86

Leitsatz


1. Der Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses ist mit dem Betrag eines Monatseinkommens zu bewerten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Zwischenzeugnis oder ein Schlußzeugnis handelt.


Bewertung einer auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichteten Klage

Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 8. Kammer, Beschluß vom 19. Juni 1986, Az: 8 Ta 142/86

Leitsatz


1. Der auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichtete Antrag ist mit dem Betrag eines Monatseinkommens zu bewerten. Handelt es sich um ein Zwischenzeugnis, so bewendet es bei der Hälfte dieses Betrages.


Streitwert eines Zwischenzeugnisses

Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 8. Kammer, Beschluß vom 31. August 1989, Az: 8 Ta 377/89

Leitsatz


1. Der Streit über ein Zwischenzeugnis ist regelmäßig mit dem halben Monatsentgelt zu bewerten.