Gerichtsurteile zu Arbeitszeugnissen
Streitwert
Die folgenden Urteile beziehen sich auf den Streitwert bei Meinungsverschiedenheiten
bezüglich des Arbeitszeugnisses. Um weitere Urteile einzusehen, gehen Sie bitte zur
Übersicht der Gerichtsurteile.
Streitwert bei einer
Zeugnis-
berichtigungsklage
Landesarbeitsgericht Düsseldorf 7. Kammer, Beschluß
vom 5. November 1987, Az: 7 Ta 361/87
Leitsatz
1. Der Streitwert einer
Zeugnisberichtigungsklage beträgt in der Regel ein
Monatseinkommen. Nur in seltenen Fällen ist ein geringerer
Wert festzusetzen.
Streitwertfestsetzung für
einen
mitverglichenen nicht rechtshängigen Zeugnisanspruch
Sonstiger
Landesarbeitsgericht Düsseldorf 7. Kammer, Beschluß
vom 14. Mai 1985, Az: 7 Ta 180/85
Orientierungssatz
1. Der Streitwert für einen
mitverglichenen nicht rechtshängigen Zeugnisanspruch ist in
der Regel nur dann mit einem Monatseinkommen zu bewerten, wenn
Gegenstand der Kündigung verhaltens- oder personenbedingte
Anwürfe waren.
2. Besteht nur ein Titulierungsinteresse, so
ist allgemein nur 1/4 des Monatseinkommens in Ansatz zu bringen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
7. Kammer, Beschluß
vom 26. August 1982, Az: 7 Ta 191/82
Leitsatz
1. Der Anspruch auf
Erteilung eines Zeugnisses betrifft eine vermögensrechtliche
Streitigkeit. 2. Als Streitwert für den Anspruch auf
Erteilung eines Zeugnisses ist in der Regel ein Monatseinkommen
festzusetzen. 3. Der Streitwert des Zeugnisanspruchs beträgt
auch dann ein Monatseinkommen, wenn er nicht rechtshängig
ist, er aber in einem rechtshängigen Verfahren mit
verglichen wird.
Zur Streitwertfestsetzung bei dem
Begehren
auf Abänderung eines Arbeitszeugnisses
Landesarbeitsgericht Köln 5. Kammer, Urteil vom 21. November
1986, Az: 5 Sa 984/86
Leitsatz
1. Setzt das
Arbeitsgericht bei einer vom Kläger beantragten
Abänderung einer Zeugnisformulierung den Streitwert auf 500
DM fest, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,
daß diese Wertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist. Die
gegen ein solches Urteil eingelegte Berufung erweist sich damit
als unzulässig (vergleiche ähnlich LArbG Köln vom
26.6.1984 = EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 13).
Streitwert - qualifiziertes
Zeugnis
Landesarbeitsgericht Köln 8. Kammer, Beschluß vom 29.
Dezember 2000, Az: 8 Ta 299/00
Leitsatz
1. Der Streitwert einer Klage auf Erteilung
eines qualifizierten Zeugnisses beträgt nach ganz hM in
Rechtsprechung und Literatur ein Bruttomonatsgehalt des
geltendmachenden Arbeitnehmers.
2. Bei einer Klage auf
Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses kommt je nach dem
Verhältnis der Bedeutung des konkreten
Berichtigungsbegehrens zum Gesamtwert des Zeugnisses ein Abschlag
vom vorgenannten Regelstreitwert in Betracht.
3. Wird neben einer
Verbesserung der zentralen Leistungsbeurteilung auch noch die
inhaltliche Änderung mehrerer Feststellungen des Zeugnisses
begehrt, ist ein Abschlag vom Regelwert eines Monatseinkommens
grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
Streitwert einer Klage auf
Erteilung
eines qualifizierten Zeugnisses
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Beschluß
vom 29. Juli 1980, Az: 1 Ta 87/80
Leitsatz
(…) 3.
Die Höhe des Streitwerts bewegt sich - je nach den
Umständen des Einzelfalles - in der Größenordnung
eines Monatsgehalts.
Bewertung einer Klage auf
Erteilung
eines Zeugnisses
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Beschluß
vom 18. März 1986, Az: 2 Ta 31/86
Leitsatz
1. Der Antrag auf Erteilung
eines Zeugnisses ist mit dem Betrag eines Monatseinkommens zu
bewerten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein
Zwischenzeugnis oder ein Schlußzeugnis handelt.
Bewertung einer auf die
Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichteten Klage
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 8. Kammer, Beschluß
vom 19. Juni 1986, Az: 8 Ta 142/86
Leitsatz
1. Der auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses
gerichtete Antrag ist mit dem Betrag eines Monatseinkommens zu
bewerten. Handelt es sich um ein Zwischenzeugnis, so bewendet es
bei der Hälfte dieses Betrages.
Streitwert eines
Zwischenzeugnisses
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 8. Kammer, Beschluß
vom 31. August 1989, Az: 8 Ta 377/89
Leitsatz
1. Der Streit über ein
Zwischenzeugnis ist regelmäßig mit dem halben
Monatsentgelt zu bewerten.