Gerichtsurteile zu Arbeitszeugnissen
Verwirkung des Anspruchs auf ein Zeugnis
Die folgenden Urteile beschäftigen sich mit der Frage, wann der
Anspruch auf ein Arbeitszeugnis verloren geht.
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Übersicht der Gerichtsurteile.
Zeugnisanspruch und Ausschlußfrist
BAG 5. Senat, Urteil vom 23. Februar 1983, Az: 5 AZR 515/80
Leitsatz
1. Der Anspruch
auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unterliegt der
Ausschlußfrist des § 70 Abs. 2 BAT.
Erteilung eines
qualifizierten Arbeitszeugnisses
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 12. Kammer, Urteil vom 16.
März 1989, Az: 12 (13) Sa 1149/88
Orientierungssatz
(…) 3.
Der Zeugnisberichtigungsanspruch unterliegt wie jeder
schuldrechtliche Anspruch der Verwirkung. Der bloße
Zeitablauf von mehr als 2 Monaten bewirkt nicht allein, daß
ein Zeugnisberichtigungsanspruch verwirkt wäre.
Zeugnisberichtigungsanspruch -
Verwirkung
Landesarbeitsgericht Köln 13. Kammer, Urteil vom 8. Februar
2000, Az: 13 Sa 1050/99
Leitsatz
1. Der Zeugnisberechtigungsanspruch unterliegt
grundsätzlich der Verwirkung, wobei für ein
Zwischenzeugnis dieselben Grundsätze wie für ein
Schlußzeugnis gelten.
2. Ein Untätigkeitszeitraum von
12 Monaten reicht grundsätzlich aus, um das Zeitmoment zu
erfüllen.
3. Hat ein Arbeitnehmer sein Berichtigungsbegehren
zunächst unter Fristsetzung mit Klageandrohung geltend
gemacht und dann in der Folgezeit trotz definitiver Anlehnung
durch den Arbeitgeber sein Berichtigungsbegehren ohne
ausdrückliche Zurückstellung nicht weiterverfolgt,
gleichzeitig aber mit dem Arbeitgeber einen intensiven
Schriftwechsel und mehrere Gespräche über die von ihm
auszuübende Tätigkeit geführt, ist auch das
erforderliche Umstandsmoment gegeben.
Einzelvertragliche
Ausschlußfrist für
einen Zeugnisanspruch
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 3. Kammer, Urteil vom 10.
April 2002, Az: 3 Sa 1598/01
Leitsatz
1.
Eine einzelvertragliche Ausschlußklausel, die "alle
Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben"
betrifft, erfaßt auch den Anspruch auf "Berichtigung" des
qualifizierten Arbeitszeugnisses.
Landesarbeitsgericht Köln 4. Kammer, Urteil vom 17. Juni
1994, Az: 4 Sa 185/94
Leitsatz
1. Aus
Anlaß der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann -
bei hinreichender Klarheit auch in einer Ausgleichsquittung - auf
Ansprüche auf ein Zeugnis verzichtet werden.