Recht
Gesetzliche Grundlagen für die Erstellung von Arbeitszeugnissen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
- Gewerbeordnung, § 109 Zeugnis
- Handelsgesetzbuch, § 73 Anspruch auf Zeugnis
- Berufsbildungsgesetz, § 16 Zeugnis
- Berufsbildungsgesetz, § 26 Andere Vertragsverhältnisse
- Entwicklungshelfergesetz, § 18 Zeugnis
- Soldatengesetz, § 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
- Bundesfreiwilligendienstgesetz, § 11 Bescheinigung, Zeugnis
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, § 35 Zeugnis
Bei der Beendigung eines dauernden
Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen
Teil ein schriftliches Zeugnis über das
Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist
auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst
zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer
Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer
ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
(1)Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis
(qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2)Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein.
Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den
Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder
aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer
zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer
Form ist ausgeschlossen.
(aufgehoben)
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein
schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist
ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht
selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die
Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer
und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbene
berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben
über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis
vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden,
um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder
berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine
Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die
§§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die
gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die
Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung
des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit
abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht
verlangt werden kann.
Bei Beendigung des
Entwicklungsdienstes kann der Entwicklungshelfer von dem
Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer
des Entwicklungsdienstes und der Vorbereitung fordern. Das
Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung
während der Dienstzeit zu erstrecken.
(1) Der Soldat erhält nach Beendigung seines
Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung. Auf Antrag ist ihm bei
einer Dienstzeit von mindestens vier Wochen von seinem
nächsten Disziplinarvorgesetzten ein Dienstzeugnis zu
erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von
ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung,
seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann die
Zuständigkeit nach Satz 2 anders bestimmen.
(2) Der Soldat
kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein
vorläufiges Dienstzeugnis beantragen.
(1) Die Einsatzstelle stellt der oder dem Freiwilligen
nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung über den geleisteten
Dienst aus. Eine Zweitausfertigung der Bescheinigung ist der zuständigen
Bundesbehörde zuzuleiten.
(2) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes
erhält die oder der Freiwillige von der Einsatzstelle ein schriftliches
Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes. Das Zeugnis ist
auf die Leistung und Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei
sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des Bundesfreiwilligendienstes
aufzunehmen.
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverältnisses haben
die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über
Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und
Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).
(2) Aus triftigen Gründen
können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein
Zeugnis zu verlangen.
(3) Bei bevorstehender Beendigung des
Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art
und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen.
(4) Die
Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.