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06Apr/16

Betriebsratstätigkeit

Die folgenden Urteile beschäftigen sich mit Arbeitszeugnissen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im .

Um weitere Urteile einzusehen, gehen Sie bitte zur Übersicht der Gerichtsurteile.

Erwähnung der ehrenamtlichen Tätigkeit in Betriebsvertretung in dienstlicher Beurteilung/Zwischenzeugnis – des Arbeitnehmers

 

LAG Hamm (Westfalen) 3. Kammer, Urteil vom 6. März 1991, Az: 3 Sa 1279/90

Leitsatz

1. Ein Arbeitnehmer kann von der Arbeitgeberin (hier: BfA) verlangen, daß diese Angaben über seine ehrenamtlichen Tätigkeiten aufgrund des BPersVG (hier: Jugendvertretertätigkeit) aus einer dienstlichen Beurteilung entfernt.

(ohne Überschrift)

 

Hessisches LAG 2. Kammer, Urteil vom 18. Februar 1953, Az: 2 La 22/53

Leitsatz

1. Die Betriebsratszugehörigkeit hat mit dem Dienstverhältnis als solchem nichts zu tun und gehört daher nicht in das Zeugnis. Wenn der Arbeitnehmer die Erwähnung im Zeugnis nicht wünscht, und sie dennoch erfolgt, so haftet der Arbeitgeber für einen eventuellen Schaden, wenn mit einem solchen zu rechnen ist.

Unzulässigkeit der Aufnahme eines Hinweises auf die gewerkschaftliche oder Betriebsratstätigkeit in ein qualifiziertes Arbeitszeugnis

 

ArbG Ludwigshafen 2. Kammer, Urteil vom 18. März 1987, Az: 2 Ca 281/87

Leitsatz

1. Gewerkschaftliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder dessen Mitarbeit im Betriebsrat dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers in ein aufgenommen werden. Liegt ein dahingehender Wunsch des Arbeitnehmers nicht vor, haben auch mittelbare Aussagen, welche ein derartiges Engagement des Arbeitnehmers nahelegen, zu unterbleiben.

06Apr/16

Empfehlungen

Zehn Ratschläge zum Thema Arbeitszeugnisse

Bei Bewerbungen ist das Arbeitszeugnis ein grundlegender Bestandteil der Unterlagen. Personalchefs sehen sich die Zeugnisse sehr genau an, um ihre Auswahl zu treffen. Mehr als 50 Prozent der Unternehmen halten Zeugnisse für die Personalauswahl von Tarifangestellten für bedeutend oder sehr bedeutend. Bei Leitenden Angestellten sind dies sogar mehr als 70 Prozent der Unternehmen. Zeugnisse sind mitentscheidend dafür, ob ein Bewerber überhaupt zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird. Sie sind das „Fundament“ einer erfolgreichen Bewerbung. Schlechte Zeugnisse können dabei echte „Chancenkiller“ sein. Aus diesem Grund geben wir Ihnen hier zehn wichtige Empfehlungen, die Sie beim Umgang mit Zeugnissen unbedingt beachten sollten.

  1. Regelmäßige Zwischenzeugnisse
  2. Verhalten bei Aufhebungsverträgen
  3. Vorläufiges Zeugnis bei Kündigung
  4. Qualifiziertes statt einfaches Zeugnis
  5. Das Gespräch suchen
  6. Zeugnisvorschlag
  7. Zeugniserörterung
  8. Betriebsrat
  9. Klage vor dem Arbeitsgericht
  10. Gerichtlicher Vergleich

1. Regelmäßige Zwischenzeugnisse

Verlangen Sie regelmäßig ein Zwischenzeugnis. Auch wenn ein Arbeitgeber positive Formulierungen in einem Zwischenzeugnis nicht wortgleich in das Endzeugnis übernehmen muss, fühlt er sich doch oft an ein einmal ausgestelltes Zeugnis gebunden. Wenn Sie bisher nur gute Zwischenzeugnisse erhalten haben, darf das Endzeugnis nicht merklich schlechter ausfallen. Außerdem sind positive Zwischenzeugnisse immer auch ein gutes Argument in Kündigungsschutzprozessen. Wann Sie einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis haben, erfahren Sie hier.

2. Verhalten bei Aufhebungsverträgen

Wenn Sie mit ihrem Arbeitgeber einen schließen, sollten Sie gleichzeitig auch ein positives Arbeitszeugnis vereinbaren. Die konkrete Zeugnisformulierung sollte unbedingt als Anlage zum Aufhebungsvertrag verfasst sein. Die mündliche Zusage, man werde ein entsprechendes Zeugnis erhalten, ist viel zu unbestimmt und reicht keinesfalls aus. Wir empfehlen Ihnen, ein professionelles Zeugnis erstellen zu lassen und dieses dann mit Ihrem Arbeitgeber zu verhandeln.

3. bei Kündigung

Verlangen Sie unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung ein vorläufiges Zeugnis. Dies wird Ihnen nicht nur bei der Stellensuche helfen, Sie können so auch erfahrungsgemäß eine Abänderung besser aushandeln als wenn Sie dies nach Ausscheiden von zu Hause per Telefon oder Brief versuchen.

4. Qualifiziertes statt

Verlangen Sie von vornherein ein qualifiziertes statt ein einfaches Zeugnis. Die Unterschiede zwischen beiden sehen Sie hier.

5. Das Gespräch suchen

Suchen Sie das Gespräch zu Ihrem Arbeitgeber. So können Sie Einfluss auf das Zeugnis nehmen oder ihm einen eigenen Zeugnisentwurf vorlegen. Wenn er sich darauf nicht einlässt, sollten Sie ihm zumindest signalisieren, dass Sie das Zeugnis kritisch analysieren werden. Das wird ihn möglicherweise zu besseren Formulierungen veranlassen.

6. Zeugnisvorschlag

Es ist in jedem Fall sinnvoll, dem Arbeitgeber einen eigenen, mit professioneller Hilfe erstellten, Zeugnisentwurf zu präsentieren. Arbeitgeber sind erfahrungsgemäß dankbar, dass ihnen Arbeit abgenommen wurde und übernehmen häufig (zumindest weitestgehend) die vorgeschlagenen Formulierungen. Im eigenen Entwurf sollten Sie Ihre Leistungen möglichst realistisch einschätzen, damit Ihr Arbeitgeber sich auf diese Vorgehensweise einlässt.

7. Zeugniserörterung

Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Beurteilung Ihrer Leistung erklärt wird. Wenn Sie das Zeugnis bereits analysieren ließen, können Sie Ihren Arbeitgeber auf eventuelle Widersprüche aufmerksam machen. Oft hat er nur versehentlich und ohne böse Absicht eine für Sie schlechte Formulierung gewählt.

8.

Wenn es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat gibt, können Sie ihn hinzuziehen, falls es mit dem Arbeitgeber keine Verständigung gab. Auch wenn die „Zeugnishoheit“ beim Arbeitgeber liegt, kann der Betriebsrat erfahrungsgemäß in Ihrem Sinne vermitteln. Bitte bedenken Sie, dass Ihnen der Betriebsrat nur solange zur Seite stehen kann, wie Sie noch zum Betrieb gehören.

9. vor dem Arbeitsgericht

Sind Sie mit dem Arbeitszeugnis nicht einverstanden oder wollen Sie es erst fachlich analysieren lassen, dürfen Sie es keinesfalls inhaltlich quittieren. Eine Einverständniserklärung müssen und sollten Sie nicht unterschreiben. Gegen eine reine Empfangsbestätigung bestehen keine Bedenken. Falls es nach einer Analyse des Zeugnisses und dem Gespräch mit dem Arbeitgeber nicht zu einer Einigung kommt, bleibt zumeist nur noch eine Klage beim Arbeitsgericht. Da das Arbeitszeugnis für Ihren weiteren beruflichen Werdegang sehr wichtig ist und die Prozesskosten relativ gering sind, empfehlen wir Ihnen in jedem Fall einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und gegebenenfalls zu klagen. Übrigens haben in einer Untersuchung etwa 50 Prozent der befragten Arbeitgeber angegeben, sie seien bereit, ein befriedigendes Zeugnis in ein gutes umzuformulieren, falls der Arbeitnehmer ernsthaft mit einer Klage droht.

10.

Bei einem gerichtlichen Vergleich empfehlen wir grundsätzlich die Aufnahme eines konkreten, ausformulierten Zeugnistextes (als Anlage).