Gerichtsurteile zu Arbeitszeugnissen
Berichtigung des Arbeitszeugnisses
Die folgenden Urteile beschäftigen sich mit der Frage, wann ein Arbeitszeugnis
berichtigt werden muss.
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Übersicht der Gerichtsurteile.
Zeugnisberichtigung - Gesamtbeurteilung
BAG 5. Senat, Urteil vom 23. September 1992, Az: 5 AZR 573/91
Orientierungssatz
1. Ein
Arbeitnehmer hat einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung
eines richtigen Zeugnisses. Wenn der Arbeitgeber dagegen
einwendet, das erteilte Zeugnis sei inhaltlich richtig und er
habe demgemäß den Zeugnisanspruch erfüllt, so ist
er als Schuldner dafür darlegungs- und beweispflichtig (BAG
Urteil vom 23.6.1960 - 5 AZR 560/58 = AP Nr. 1 zu § 73 HGB).
(…)
Hessisches Landesarbeitsgericht 9. Kammer, Urteil vom 16. Juni
1998, Az: 9 Sa 132/98
Orientierungssatz
1.
Die Feststellung in einem Zeugnis, daß die Arbeitnehmerin
es stets verstand, ihre Interessen im Betrieb durchzusetzen, kann
den Eindruck erwecken, daß die Arbeitnehmerin ihre
Interessen in dem Arbeitsverhältnis rücksichtslos
durchgesetzt hat. Ein derartiges Zeugnis ist zu berichtigen, wenn
die Aufnahme eines solchen Satzes verfehlt ist.
Zeugnisberichtigung - Streichung
der Worte "Fristlose arbeitgeberseitige Kündigung"
Landesarbeitsgericht Düsseldorf 2. Kammer, Urteil vom 22.
Januar 1988, Az: 2 Sa 1654/87
Leitsatz
1. Die Aufnahme des Beendigungsgrundes "fristlose
arbeitgeberseitige Kündigung" in ein qualifiziertes Zeugnis
ist unzulässig, wenn das Datum der Beendigung im Zeugnis
enthalten ist.
Zeugnisberichtigungsanspruch -
Verwirkung
Landesarbeitsgericht Köln 13. Kammer, Urteil vom 8. Februar
2000, Az: 13 Sa 1050/99
Leitsatz
1. Der Zeugnisberechtigungsanspruch unterliegt
grundsätzlich der Verwirkung, wobei für ein
Zwischenzeugnis dieselben Grundsätze wie für ein
Schlußzeugnis gelten.
2. Ein Untätigkeitszeitraum von
12 Monaten reicht grundsätzlich aus, um das Zeitmoment zu
erfüllen.
3. Hat ein Arbeitnehmer sein Berichtigungsbegehren
zunächst unter Fristsetzung mit Klageandrohung geltend
gemacht und dann in der Folgezeit trotz definitiver Anlehnung
durch den Arbeitgeber sein Berichtigungsbegehren ohne
ausdrückliche Zurückstellung nicht weiterverfolgt,
gleichzeitig aber mit dem Arbeitgeber einen intensiven
Schriftwechsel und mehrere Gespräche über die von ihm
auszuübende Tätigkeit geführt, ist auch das
erforderliche Umstandsmoment gegeben.
Zeugnisberichtigungsanspruch -
Verwirkung -
Beweislast
Landesarbeitsgericht Saarland 1. Kammer, Urteil vom 28. Februar
1990, Az: 1 Sa 209/89
Leitsatz
1. Bei der Beurteilung eines Grenzfalls der
Verwirkung eines Zeugnisberichtigungsanspruchs ist auch die Art
der vorprozessualen Reaktion des Schuldners auf die
verspätete Geltendmachung ein wichtiges Kriterium.
2. Bei
einem qualifizierten Zeugnis erstreckt sich die
Vollständigkeit auf personenbezogene Daten, die
Rückschlüsse auf das Leistungspotential des
Arbeitnehmers zulassen, nicht aber auf deren firmenbezogene
Auswirkungen wie etwa hinsichtlich des wirtschaftlichen Erfolgs.
3. Bei einem Zeugnisberichtigungsanspruch trifft die Darlegungs-
und Beweislast für die Richtigkeit des erteilten Zeugnisses
den Arbeitgeber, wobei dieser einen Beurteilungsspielraum hat,
der vom Gericht auf seine Einhaltung zu prüfen ist.
Zeugnisberichtigung bei
unleserlicher Unterschrift des Ausstellers - Unterzeichnung bzw.
Nichtunterzeichnung durch bestimmte Personen
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 2.
April 1998, Az: 4 Sa 1735/97
Leitsatz
(…)
2. Ist ein Zeugnis formal unvollständig, kann seine
Ergänzung über das Verfahren nach § 888 ZPO
betrieben werden, z.B. wenn die Unterschrift fehlt oder durch
eine Paraphe ersetzt worden ist. Eine ausdrückliche
Verurteilung zur Unterschriftleistung durch eine bestimmte Person
kann im Erkenntnisverfahren nicht durchgesetzt werden (LAG Hamm
vom 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96, NZA-RR 1998, 151). Verpflichtet
sich der Arbeitgeber in einem Prozeßvergleich, ein
wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, ist
mangels Festlegung eines bestimmten Zeugnisinhaltes im
Vollstreckungsverfahren nur überprüfbar, ob der
Arbeitgeber überhaupt der Verpflichtung nachgekommen ist und
ein Zeugnis erteilt hat, das nach Form und Inhalt den
Anforderungen eines qualifizierten Zeugnisses genügt.
(…)
Erwähnung der
Handlungsvollmacht
im Zeugnis
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 4.
Dezember 1997, Az: 4 Sa 2376/96
Leitsatz
1. Anspruchsgrundlage
für die Zeugnisberichtigung ist nicht § 73 HGB, sondern
die allgemeine Fürsorgepflicht. § 73 HGB konkretisiert
für die kaufmännischen Angestellten - wie die
vergleichbaren Regelungen für die gewerblichen Arbeiter und
technischen Angestellten (§ 113 GewO) oder für alle
übrigen Arbeitnehmer (§ 630 BGB) - die
Fürsorgepflicht für das Zeugnisrecht nicht
abschließend. (…)
Zur Frage, aus welchen
Grundelementen
ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 4.
September 1997, Az: 4 Sa 391/97
Leitsatz
1. Anspruchsgrundlage für die Zeugnisberichtigung ist nicht
§ 113 GewO, sondern die allgemeine Fürsorgepflicht.
§ 113 GewO konkretisiert für die gewerblichen Arbeiter
und technischen Angestellten - wie die vergleichbaren Regelungen
für die kaufmännischen Angestellten (§ 73 HGB)
oder für alle übrigen Arbeitnehmer (§ 630 BGB) -
die Fürsorgepflicht für das Zeugnisrecht nicht
abschließend. (…)
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 8.
Juli 1993, Az: 4 Sa 171/93
Leitsatz
1. Entspricht
das einem Angestellten nach § 61 Abs. 2 BAT erteilte
Zwischenzeugnis nicht der vorgeschriebenen Form, ist es
inhaltlich unrichtig oder hat der Arbeitgeber bei der Bewertung
von Führung und Leistung seinen Beurteilungsspielraum
überschritten, kann der Angestellte verlangen, daß das
Zwischenzeugnis nachträglich abgeändert wird. In diesen
Fällen kann nicht mehr von fehlender Erfüllung, sondern
nur von Schlechterfüllung gesprochen werden. Zur Beseitigung
von Mängeln des Zeugnisses steht der Erfüllungsanspruch
nicht (mehr) zur Verfügung. Anspruchsgrundlage für die
Zeugnisberichtigung ist nicht § 61 BAT, sondern die
allgemeine Fürsorgepflicht.
2. Der Angestellte, welcher mit
einzelnen Bewertungen seiner Person oder Leistungen und/oder mit
den Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibungen nicht
einverstanden ist, ist auf seinen Berichtigungsanspruch mit einem
im einzelnen genau spezifizierten Klageantrag zu verweisen, er
kann nicht mehr auf bloße Erteilung eines qualifizierten
Zeugnisses klagen. Da über einen Arbeitnehmer lediglich eine
Beurteilung existieren darf, ist der Arbeitgeber nur
verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des beanstandeten
Zeugnisses ein neues Zeugnis zu erteilen. Dies hat der
Arbeitnehmer - sofern er das Zeugnis nicht bereits vorher
zurückgegeben hat - auch so zu beantragen, ansonsten ist
seine Klage insoweit unter Auferlegung der Hälfte der Kosten
abzuweisen. (…)
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 21.
Dezember 1993, Az: 4 Sa 880/93
Leitsatz
1.Entspricht das einem Arbeitnehmer erteilte Zeugnis nicht der
vorgeschriebenen Form, ist es inhaltlich unrichtig oder hat der
Arbeitgeber bei der Bewertung von Führung und Leistung
seinen Beurteilungsspielraum überschritten, kann der
Mitarbeiter verlangen, daß das Zeugnis nachträglich
abgeändert wird. Dabei handelt es sich um den
ursprünglichen Erfüllungsanspruch, soweit es darum
geht, die formale Vollständigkeit des Zeugnisses
sicherzustellen. Solange etwa das erteilte einfache Zeugnis keine
Aussage zur Art der Tätigkeit enthält, solange etwa im
qualifizierten Zeugnis zur Führung des Mitarbeiters nicht
Stellung genommen wird, hat der Arbeitnehmer nicht das Zeugnis in
der Hand, welches er nach den jeweiligen gesetzlichen oder
tariflichen Vorschriften beanspruchen kann; seine Forderung ist
noch nicht erfüllt. (…)
3. Wird der Arbeitgeber zur
inhaltlichen Berichtigung eines Zeugnisses verurteilt oder
verpflichtet er sich zur Vermeidung weiterer arbeitsgerichtlicher
Auseinandersetzungen dazu, dann darf er sich nicht zu seinem
vorangegangenen Tun in Widerspruch setzen, indem er die
äußere Form des Zeugnisses willkürlich
ändert, sondern er muß für die
Zeugnisberichtigung grundsätzlich den Geschäftsbogen
verwenden, den er bei Ausstellung des ursprünglichen, aber
inhaltlich zu berichtigenden Zeugnisses gebraucht hat.
4. Nach
den allgemeinen Zeugnisgrundsätzen ist es üblich,
Zeugnisse nachgeordneter Ärzte von dem Chefarzt oder
leitenden Arzt zumindest mitunterzeichnen zu lassen. Muß
der Arbeitgeber ein von ihm zuvor selbst unterzeichnetes Zeugnis
aufgrund arbeitsgerichtlichen Urteil oder Vergleich berichtigen,
kann er sich bei der Neuausstellung grundsätzlich durch
einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der im Rang
höher ist als der beurteilte Arbeitnehmer. Ist aber - wie im
Krankenhausbereich - die Unterschrift des ärztlichen
Fachvorgesetzten des nachgeordneten Arztes notwendig, kann diese
nicht durch den Verwaltungsleiter des Krankenhauses ersetzt
werden.
Erteilung eines
qualifizierten
Arbeitszeugnisses
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 12. Kammer, Urteil vom 16.
März 1989, Az: 12 (13) Sa 1149/88
Orientierungssatz
(…) 2.
Enthält ein Arbeitszeugnis unrichtige Tatsachenbehauptungen
oder fehlerhafte Beurteilungen oder aber Unterlassungen, kann der
Arbeitnehmer auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses vor dem
Arbeitsgericht klagen. Zwar ist die Formulierung eines
Arbeitszeugnisses im Grundsatz Sache des Arbeitgebers. Das
bedeutet aber nicht, daß die von ihm verwandten Werturteile
nicht gerichtlich überprüfbar sind. Im Streitfall ist
der Arbeitgeber für die Richtigkeit seiner Darlegungen
beweispflichtig.
3. Der Zeugnisberichtigungsanspruch unterliegt
wie jeder schuldrechtliche Anspruch der Verwirkung. Der
bloße Zeitablauf von mehr als 2 Monaten bewirkt nicht
allein, daß ein Zeugnisberichtigungsanspruch verwirkt
wäre.
Erteilung eines Zwischenzeugnisses
ArbG Koblenz 4. Kammer, Urteil vom 11. Mai 1988, Az: 4 Ca 399/88
Orientierungssatz
(…)
3. Hält ein Angestellter die im Zeugnis enthaltene
Tätigkeitsbeschreibung für unzureichend oder falsch,
muß er bei der Klage auf Abänderung seines Zeugnisses
näher dartun, weshalb die vom Arbeitgeber vorgenommene Art
der Tätigkeitsbeschreibung ungenügend sein soll. Dazu
muß er sich im einzelnen mit der Zeugnisformulierung des
Arbeitgebers auseinandersetzen und die von ihm für richtig
gehaltene und eingeklagten Formulierungen im einzelnen
rechtfertigen. Es genügt nicht, eine eigene
Tätigkeitsbeschreibung gegenüberzustellen.
Widerruf eines Arbeitszeugnisses
ArbG Passau 2. Kammer, Urteil vom 15. Oktober 1990, Az: 2 Ca
354/90 D
Leitsatz
1.
Enthält ein Arbeitszeugnis hinsichtlich der
Vertrauensstellung des Arbeitnehmers eine ausgesprochen positive
Würdigung, so kann diese Formulierung vom Arbeitgeber
widerrufen werden, wenn sie ihm sachlich nicht gerechtfertigt
erscheint.
2. Im übrigen ist der "Widerruf" eines als
"Zwischenzeugnis" betitelten Arbeitszeugnisses nicht mehr
möglich, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung
des "Zwischenzeugnisses" bereits von der Arbeitspflicht befreit
war (Kündigungsfrist) und der Widerruf erst etwa fünf
Monate nach Ausstellung des "Zwischenzeugnisses" erklärt
wird.
ArbG Solingen 1. Kammer, Urteil vom 17. Mai 1990, Az: 1 Ca 311/90
Orientierungssatz
1. Lautet eine
Arbeitszeugnisformulierung "... erledigte die Ihr
übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit", so
kann der Arbeitnehmer nicht die Ergänzung zu "... stets zu
unserer vollen Zufriedenheit" verlangen.
2. Der Arbeitnehmer kann
nicht verlangen, daß das Zeugnis ergänzt wird um die
Aussage, der Arbeitnehmer habe das uneingeschränkte
Vertrauen des Arbeitgebers genossen.
3. Der Arbeitnehmer hat
keinen einklagbaren Anspruch darauf, Worte und Begriffe des
Arbeitgebers, die den gleichen Aussagewert haben, durch Worte und
Begriffe ersetzt zu erhalten, die der Arbeitnehmer gerne verwandt
haben möchte. Insofern kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
die Wortwahl im Zeugnis nicht vorschreiben (hier: "einwandfrei"
statt "korrekt").