Gerichtsurteile zu Arbeitszeugnissen
Leistungsbeurteilung
Die folgenden Urteile beschäftigen sich mit der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung.
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Übersicht der Gerichtsurteile.
Zeugnisberichtigung - Gesamtbeurteilung
BAG 5. Senat, Urteil vom 23. September 1992, Az: 5 AZR 573/91
Orientierungssatz
(…) 2. Es ist Sache des Arbeitgebers, ein Zeugnis im
einzelnen zu formulieren. Er ist in seiner Entscheidung
darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen und
Eigenschaften er hierin mehr hervorheben will als andere (BAG
Urteil vom 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 = AP Nr. 6 zu § 630
BGB).
3. Werden in einem Arbeitszeugnis die Einzelbeurteilungen
ausnahmslos als "sehr gut" bewertet und wurde die Tätigkeit
des Arbeitnehmers darüber hinaus als "sehr erfolgreich"
hervorgehoben, so ist die abschließende Formulierung, der
Arbeitnehmer habe immer "zu unserer vollen Zufriedenheit" (statt
"vollsten Zufriedenheit") seine Aufgaben geleistet, unvereinbar
mit den ausgezeichneten Einzelbewertungen.
4. Die Formulierung
"zur vollen Zufriedenheit" entspricht einer guten Bewertung, eine
sehr gute Leistung entspricht der zusammenfassenden Beurteilung,
wonach der Arbeitnehmer zur "vollsten Zufriedenheit" gearbeitet
hat.
5. Will der Arbeitgeber von dem grammatikalisch unrichtigen
Wort "vollste" in Zukunft abrücken, dann muß er eine
sehr gute Leistung mit anderen Worten bescheinigen.
Qualifiziertes Zeugnis - Darlegungs- und Beweislast
BAG 9. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2003, Az: 9 AZR 12/03
Leitsatz
1.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut
durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, hat der
Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine
bessere Schlußbeurteilung rechtfertigen sollen.
Zeugnisinhalt - "Zu unserer
Zufriedenheit"
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Urteil vom 8.
November 1987, Az: 12/13 Sa 1766/86
Leitsatz
1. Die Formulierung in einem
Arbeitszeugnis, daß der Mitarbeiter "zur Zufriedenheit"
gearbeitet habe, ist nicht zu beanstanden, wenn die Leistungen
lediglich "ausreichend" waren, also nicht "zur vollen
Zufriedenheit" des Chefs geführt haben.
Änderung der Leistungsbewertung -
Zeugnissprache - "zu unserer vollen Zufriedenheit" - Beweis- und
Darlegungslast
Landesarbeitsgericht Bremen 4. Kammer, Urteil vom 9. November
2000, Az: 4 Sa 101/00
Leitsatz
1. Das Landesarbeitsgericht Bremen folgt
der herrschenden Meinung, wonach die Formulierung "Er hat die ihm
übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit
erledigt" die Bescheinigung "befriedigender" Leistungen bedeutet.
Die Bewertung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" bedeutet
"gute Leistungen". Der Auffassung von Schaub
(Arbeitsrechtshandbuch 9. Aufl. § 146 Rdz 14), der Ausdruck
der "vollen Zufriedenheit" beinhalte "gute" Leistungen, wird
nicht gefolgt.
2. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast
für die Bescheinigung unterdurchschnittlicher, der
Arbeitnehmer die für überdurchschnittliche Leistungen.
3. Die "Zusage" des Arbeitgebers aus Anlaß der
vergleichsweisen Beendigung des Arbeitsverhältnisses man
werde dem Arbeitnehmer ein "wohlwollendes" Zeugnis erteilen,
bedeutet nicht, daß der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf
hat, daß ihm "gute" Leistungen bescheinigt werden.
4.
Akzeptiert ein Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang in
einem Zwischenzeugnis des Betriebsveräußerers die
Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit", mithin die
Bescheinigung "befriedigender" Leistungen, und verlangt er 1 1/2
Jahre nach dem Betriebsübergang bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber ein Zeugnis
mit der Leistungsbewertung "stets zu unserer vollen
Zufriedenheit", also "gute" Leistungen, so muß der
Arbeitnehmer im Einzelnen darlegen, in welchen Bereichen und auf
welche Weise sich seine Leistungen gegenüber den im
Zwischenzeugnis bescheinigten verbessert haben. Eine erneute -
bessere - Bewertung der Leistungen beim
Betriebsveräußerer kann vom Betriebsübernehmer
nicht verlangt werden.
Landesarbeitsgericht Köln 11. Kammer, Urteil vom 2. Juli
1999, Az: 11 Sa 255/99
Leitsatz
1. Die
Zeugnisformulierung "zu unserer Zufriedenheit" bezeichnet eine
unterdurchschnittliche Leistung, die Formulierung "stets zu
unserer Zufriedenheit" eine durchschnittliche. Der Arbeitnehmer
hat im Zweifel Anspruch auf eine durchschnittliche Bewertung; ihn
trifft die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine bessere
Bewertung wünscht, den Arbeitgeber, wenn er nur zu einer
schlechteren bereit ist.
Zeugnisinhalt - "Zu unserer Zufriedenheit"
LArbG Frankfurt 12. Kammer, Urteil vom 8. November 1987, Az:
12/13 Sa 1766/86
Leitsatz
1. Die Formulierung in einem Arbeitszeugnis, daß
der Mitarbeiter "zur Zufriedenheit" gearbeitet habe, ist nicht zu
beanstanden, wenn die Leistungen lediglich "ausreichend" waren,
also nicht "zur vollen Zufriedenheit" des Chefs geführt
haben. LArbG Frankfurt 12. Kammer, Urteil vom 10. September 1987,
Az: 12/13 Sa 1766/86 Zeugnis Leitsatz 1. Bewertet der Arbeitgeber
die Leistungen eines Arbeitnehmers im Zeugnis mit "zu unserer
Zufriedenheit", so bringt er damit zum Ausdruck, der Arbeitnehmer
habe unterdurchschnittliche aber ausreichende Leistungen
erbracht.
Zusammenfassende Leistungs-
beurteilung
im Arbeitszeugnis
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 3. Kammer, Urteil vom 22.
Mai 2002, Az: 3 Sa 231/02
Leitsatz
1. Will ein Arbeitgeber einem
Arbeitnehmer ein "gehobenes Befriedigend" bescheinigen, ist dies
mit der Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" zum Ausdruck zu
bringen.
Zeugnisberichtigungsanspruch
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 18. Kammer, Urteil vom 19.
Oktober 1990, Az: 18 (12) Sa 160/90
Leitsatz
1. Eine Zeugnisformulierung, die "zufriedenstellende
Leistungen" attestiert oder eine Aufgabenerfüllung "zu
unserer Zufriedenheit" bescheinigt, bringt zum Ausdruck,
daß die Leistungen nicht zufriedenstellend, sondern
unterdurchschnittlich, aber noch ausreichend waren.
Beurteilungsspielraum des
Arbeitgebers
bei Zeugniserteilung
Landesarbeitsgericht Düsseldorf 15. Kammer, Urteil vom 12.
März 1986, Az: 15 Sa 13/86
Leitsatz
1. Die Beurteilung der
Leistungen des Arbeitnehmers im Zeugnis unterliegt einem
Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers.
2. Zu den
Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer an Stelle der
Formulierung "vollen Zufriedenheit" die Beurteilung "stets zur
vollsten Zufriedenheit" verlangen kann.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
8. Kammer, Urteil vom 26.
Februar 1985, Az: 8 Sa 1873/84
Leitsatz
1. Eine Arbeitsleistung,
die vom Arbeitgeber nicht beanstandet worden ist, muß
deshalb in einem qualifizierten Zeugnis noch nicht als sehr gute
Leistung bewertet werden. LArbG Frankfurt 2. Kammer, Urteil vom
30. September 1992, Az: 2 Sa 385/92 Zeugnisinhalt
Orientierungssatz 1. Eine mit dem Zusatz "stets" attestierte
Zufriedenheit, welche noch durch weitere, dem Arbeitnehmer
jeweils günstige Aussagen ergänzt wird, bedeutet in
einem Arbeitszeugnis, daß der Arbeitnehmer eine
durchschnittliche Arbeitsleistung erbracht hat.
Arbeitszeugnis - § 630 BGB -
Zeugnisanspruch - Inhalt - Überprüfbarkeit
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 12.
Juli 1994, Az: 4 Sa 192/94
Leitsatz
(…) 2. Das Zeugnis über Führung und Leistung ist
begrifflich ein Werturteil, das mithin subjektiv vom Standpunkt
des Arbeitgebers aus abgegeben wird. Dies ist gerichtlich
überprüfbar, und zwar einschließlich der daraus
gezogenen Leistungsbewertung. Der Arbeitgeber ist zwar bei der
Ausstellung des Zeugnisses grundsätzlich in seiner
Ausdrucksweise frei, muß sich aber der in der Praxis
allgemein angewandten Zeugnissprache bedienen und bei der
Beurteilung des Arbeitnehmers den nach der Verkehrssitte
üblichen Maßstab anlegen. Verwirft der Arbeitnehmer
das erteilte Zeugnis, ist er also mit ihm überhaupt nicht
oder überwiegend einverstanden, so ist alsdann der Streit
der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte
Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen,
welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen
ist.
3. Leistungen eines Arbeitnehmers mit "sehr gut" zu
bezeichnen, ist dann angebracht, wenn der Arbeitnehmer seine
Arbeit ohne jede Beanstandung erbracht hat und darüber
hinaus ihn besonders auszeichnende Umstände, z.B. schnellere
Erledigung der Arbeit als üblich, Entwicklung neuer Ideen,
vorliegen. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
anläßlich seines zehnjährigen
Arbeitsjubiläums seine bisherigen Leistungen und seine Treue
mit einem Präsent belohnt und seine Hoffnung zum Ausdruck
gebracht hat, auch in den nächsten Jahren auf seine
Mitarbeit rechnen zu dürfen, ist die erste Hälfte der
beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber
mit "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" zu bewerten
gewesen. Hat der Arbeitgeber für die zweite Hälfte der
beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers in seinem Betrieb
nichts Greifbares vorgetragen, was eine schlechtere
Gesamtbeurteilung rechtfertigen könnte, muß es bei der
genannten Bewertung verbleiben. (…)
5. Die Formulierung:
"Sein Verhalten war ohne Tadel", ist nicht gleichbedeutend mit
dem vielleicht etwas außer Mode geratenen Ausdruck
"tadellos". Werden im übrigen nur
Selbstverständlichkeiten erwähnt, kann man die
Zeugnisformulierung als "ohne Lob und Tadel" verstehen und den
Zeugnisinhaber als unauffälligen Mitarbeiter ansehen. Das
Vorbringen des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe sich gerade
nicht gegenüber Vorgesetzten, Arbeitskollegen und Kunden
einwandfrei benommen, so daß ihm nur bescheinigt werden
könne, sein Verhalten sei "ohne Tadel" gewesen, ist
unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Verlangt der Arbeitnehmer
mit seinem Antrag nur, daß seine Führung mit "stets
einwandfrei" und damit mit der "vollbefriedigend" bewertet wird,
dann ist in einem solchen Falle mangels überprüfbarer
Angaben über das angeblich "nicht einwandfreie" Verhalten
des Arbeitnehmers der Arbeitgeber antragsgemäß zu
verurteilen. …
Bewertung der Führungsleistung
-
Verwendung der verschlüsselten Zeugnisformulierungen
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 27.
April 2000, Az: 4 Sa 1018/99
Leitsatz
1. Unter Führungsleistung als Grundelement des
qualifizierten Zeugnisses wird die Qualität der
Mitarbeiterführung eines Vorgesetzten verstanden. Je nach
Führungsebene ist eine Reihe von Merkmalen wichtig. Sehr
wichtig bei der Beurteilung des Führungsergebnisses ist,
daß sowohl zur Auswirkung der Führung auf die
Motivation der Mitarbeiter (Betriebsklima) als auch zur
Auswirkung auf die Mitarbeiterleistung (Abteilungsergebnis)
Stellung genommen wird. Die Senkung der Fluktuationsrate oder
Abwesenheitsquote läßt auf ein gutes Betriebsklima
schließen. Stets zu beurteilen ist die Durchsetzungskraft
der Führungskraft, denn fehlendes Durchsetzungsvermögen
ist ein Zeichen von Führungsschwäche.
2. Wenn auch die
von der Arbeitgeberin gewählte Formulierung "wir haben Frau
X als eine freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin
kennengelernt", sich nicht abwertend anhört, wird der
Arbeitnehmerin damit jedoch gerade nicht bescheinigt, daß
sie eine tatsächlich "freundliche und zuverlässige
Mitarbeiterin" gewesen ist, denn der Gebrauch des Wortes
"kennengelernt" drückt stets das Nichtvorhandensein der im
Kontext aufgeführten Fähigkeit oder Eigenschaft aus,
wie von Seiten der Germanisten in einer ganzen Reihe von
Schriften mit Untersuchungen zur Zeugnissprache eindrucksvoll
belegt worden ist.
Zeugnisformulierung bei
verhaltensbedingter
Kündigung
ArbG Passau 2. Kammer, Urteil vom 14. Januar 1991, Az: 2 Ca
235/90 D
Orientierungssatz
1. Die Formulierung "zu unserer
vollen Zufriedenheit" bringt eine durchschnittliche,
vollbefriedigende Leistung im Arbeitsverhältnis zum
Ausdruck.