Die folgenden Urteile beziehen sich auf den bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Arbeitszeugnisses.

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Streitwert – qualifiziertes Zeugnis

 

LAG Köln 8. Kammer, Beschluss vom 29. Dezember 2000, Az: 8 Ta 299/00

Leitsatz

1. Der Streitwert einer auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses beträgt nach ganz hM in Rechtsprechung und Literatur ein Bruttomonatsgehalt des geltendmachenden Arbeitnehmers.

2. Bei einer Klage auf Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses kommt je nach dem Verhältnis der Bedeutung des konkreten Berichtigungsbegehrens zum Gesamtwert des Zeugnisses ein Abschlag vom vorgenannten Regelstreitwert in Betracht.

3. Wird neben einer Verbesserung der zentralen Leistungsbeurteilung auch noch die inhaltliche Änderung mehrerer Feststellungen des Zeugnisses begehrt, ist ein Abschlag vom Regelwert eines Monatseinkommens grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Bewertung einer Klage auf Erteilung eines Zeugnisses

 

LAG Schleswig-Holstein 2. Kammer, Beschluss vom 18. März 1996, Az: 2 Ta 31/86

Leitsatz

1. Der Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses ist mit dem Betrag eines Monatseinkommens zu bewerten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Zwischenzeugnis oder ein Schlußzeugnis handelt.

Streitwert eines Zwischenzeugnisses

 

LAG Hamm (Westfalen) 8. Kammer, Beschluss vom 31. August 1989, Az: 8 Ta 377/89

Leitsatz

1. Der Streit über ein Zwischenzeugnis ist regelmäßig mit dem halben Monatsentgelt zu bewerten.

Streitwert bei einer Zeugnisberichtigungsklage

 

LAG Düsseldor 7. Kammer, Beschluss vom 5. November 1987, Az: 7 Ta 361/87

Leitsatz

1. Der Streitwert einer Zeugnisberichtigungsklage beträgt in der Regel ein Monatseinkommen. Nur in seltenen Fällen ist ein geringerer Wert festzusetzen.

Zur Streitwertfestsetzung bei dem Begehren auf Abänderung eines Arbeitszeugnisses

 

LAG Köln 5. Kammer, Urteil vom 21. November 1986, Az: 5 Sa 984/86

Leitsatz

1. Setzt das Arbeitsgericht bei einer vom Kläger beantragten Abänderung einer Zeugnisformulierung den Streitwert auf 500 DM fest, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß diese Wertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist. Die gegen ein solches Urteil eingelegte Berufung erweist sich damit als unzulässig (vergleiche ähnlich LArbG Köln vom 26.6.1984 = EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 13).

Bewertung einer auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichteten Klage

 

LAG Hamm (Westfalen) 8. Kammer, Beschluss vom 19. Juni 1986, Az: 8 Ta 142/86

Leitsatz

1. Der auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichtete Antrag ist mit dem Betrag eines Monatseinkommens zu bewerten. Handelt es sich um ein Zwischenzeugnis, so bewendet es bei der Hälfte dieses Betrages.

Streitwertfestsetzung für einen mitverglichenen nicht rechtshängigen Zeugnisanspruch Sonstiger

 

LAG Düsseldorf 7. Kammer, Beschluss vom 14. Mai 1985, Az: 7 Ta 180/85

Orientierungssatz

1. Der Streitwert für einen mitverglichenen nicht rechtshängigen Zeugnisanspruch ist in der Regel nur dann mit einem Monatseinkommen zu bewerten, wenn Gegenstand der Kündigung verhaltens- oder personenbedingte Anwürfe waren.

2. Besteht nur ein Titulierungsinteresse, so ist allgemein nur 1/4 des Monatseinkommens in Ansatz zu bringen.

(ohne Überschrift)

 

LAG Düsseldorf 7. Kammer, Beschluss vom 26. August 1982, Az: 7 Ta 191/82

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit.

2. Als Streitwert für den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ist in der Regel ein Monatseinkommen festzusetzen.

3. Der Streitwert des Zeugnisanspruchs beträgt auch dann ein Monatseinkommen, wenn er nicht rechtshängig ist, er aber in einem rechtshängigen Verfahren mit verglichen wird.

Streitwert einer Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses

 

LAG Rheinland-Pfalz 1. Kammer, Beschluss vom 29. Juli 1980, Az: 1 Ta 87/80

Leitsatz

(…)

3. Die Höhe des Streitwerts bewegt sich – je nach den Umständen des Einzelfalles – in der Größenordnung eines Monatsgehalts.