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Informationen und Dienstleistungen zum Thema Arbeitszeugnisse

Gerichtsurteile zu Arbeitszeugnissen

Zeugnisform


Die folgenden Urteile beziehen sich auf die Frage, welche Form ein Zeugnis haben muss. Um weitere Urteile zu Arbeitszeugnissen einzusehen, gehen Sie bitte zur Übersicht der Gerichtsurteile.


Äußere Form eines Zeugnisses

BAG 5. Senat, Urteil vom 3. März 1993, Az: 5 AZR 182/92

Leitsatz


1. Werden im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier, so ist ein Zeugnis nur dann ordnungsmäßig, wenn es auf Firmenpapier geschrieben ist.


Zeugnisdatum

BAG 5. Senat, Urteil vom 9. September 1992, Az: 5 AZR 509/91

Leitsatz


1. Ein vom Arbeitgeber berichtigtes Zeugnis ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.


Arbeitszeugnis - Form - Unterschrift

BAG 9. Senat, Urteil vom 21. September 1999, Az: 9 AZR 893/98

Leitsatz


1. Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, z.B. durch Schwärzungen.

2. Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so muß das Zeugnis von diesem persönlich unterzeichnet werden.


Arbeitszeugnis

BAG 9. Senat, Urteil vom 26. Juni 2001, Az: 9 AZR 392/00

Leitsatz


1. Läßt sich ein Arbeitgeber bei der Ausstellung des Zeugnisses durch einen Angestellten vertreten, ist im Arbeitszeugnis deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Ist der Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen, das auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen muß (Bestätigung und Fortführung von BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20; 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22).


Unterschrift - Zeichnungsbefugnis

BAG 9. Senat, Urteil vom 4. Oktober 2005, Az: 9 AZR 507/04

Leitsatz


1. Auch im öffentlichen Dienst ist der Zeugnisanspruch eines Angestellten regelmäßig nur dann erfüllt, wenn das Zeugnis von einem ranghöheren Bediensteten unterschrieben ist. War der Angestellte als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig, ist das Zeugnis zumindest auch von einem der ihm vorgesetzten Wissenschaftlern zu unterzeichnen. Eine von diesem Grundsatz abweichende behördeninterne Regelung rechtfertigt keine Ausnahme.


Zeugnis

Landesarbeitsgericht Bremen 4. Kammer, Urteil vom 23. Juni 1989, Az: 4 Sa 320/88

Leitsatz


1. Zeugnisse müssen ein Ausstellungsdatum tragen.

2. Wird ein Zeugnis auf Wunsch des Arbeitnehmers, aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs oder Urteils berichtigt, so muß das berichtigte Zeugnis das Datum des ursprünglichen Zeugnisses, dessen Berichtigung verlangt wird, erhalten.

3. Auch Kopien von Zeugnissen sind als Zeugnisurkunden - (Originale) - anzusehen, wenn die Kopie eine "Originalunterschrift" trägt.

4. Der Arbeitgeber kann zur Ergänzung eines Zeugnisses verurteilt werden, wenn nach Auffassung des Gerichtes für einen Dritten nicht erkennbar ist, daß es sich um eine - nachträglich eingefügte - Ergänzung handelt.

5. Sind nach Auffassung des Gerichts Ergänzungen nur auf die Weise durchzuführen, daß sie als solche erkennbar sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein "neues" Zeugnis zu erstellen und dem Arbeitnehmer zu übersenden.


Landesarbeitsgericht Düsseldorf
3. Kammer, Urteil vom 5. März 1969, Az: 3 Sa 531/68



Leitsatz


1. Wird ein qualifiziertes Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Vertreter unterzeichnet, so muß dessen Vertretungsmacht erkennbar sein.


Form des Arbeitszeugnisses

Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Beschluß vom 7. September 1993, Az: 7 Ta 7/93

Leitsatz


1. Ein Arbeitszeugnis ist auf einem ordentlichen Firmenbogen, in welchem das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt ist, in ungefaltetem Zustand auszustellen.


Zeugnis

Landesarbeitsgericht Köln 7. Kammer, Urteil vom 26. Februar 1992, Az: 7 Sa 1017/91

Leitsatz


1. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser das Zeugnis auf einem Geschäftsbogen (Firmenbogen) erteilt, wenn der Arbeitgeber Geschäftsbögen besitzt und im Geschäftsverkehr verwendet.


Knicke als Zeugnismangel?

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, Beschluß vom 9. Dezember 1997, Az: 5 Ta 97/96

Leitsatz


1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein auch äußerlich ordnungsgemäßes Zeugnis. Das bedeutet aber nur, daß das Zeugnis keine formalen und äußerlichen Mängel aufweist. Daß das Zeugnis wegen des Postversands zweimal geknickt ist, stellt sich nicht als solcher Mangel dar.


Unterzeichnung durch Personalleiterin

LArbG Frankfurt 6. Kammer, Urteil vom 30. Juni 1992, Az: 6 Sa 106/92

Leitsatz


1. Ein Arbeitgeber darf aus Zweckmäßigkeitsgründen im Rahmen seiner Organisationsfreiheit alle Personal-, Arbeitsvertrags-, Beurteilungs-, Zeugnis- und Kündigungsfragen in einer Fachabteilung, also seiner Personalabteilung konzentrieren und seine Personalleiterin als seine Vertreterin zur Unterschrift von Zeugnissen bevollmächtigen.


Zeugnisberichtigung bei unleserlicher
Unterschrift des Ausstellers - Unterzeichnung bzw. Nichtunterzeichnung durch bestimmte Personen

Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 2. April 1998, Az: 4 Sa 1735/97

Leitsatz


(…) 3. Das Zeugnis muß die eigenhändige Namens- oder Firmenunterschrift tragen. Der Name des Ausstellers muß mit Tinte oder Kugelschreiber (nicht mit Bleistift!) voll und nicht bloß als Paraphe ausgeschrieben sein. Ein Faksimile oder eine kopierte Unterschrift genügen nicht. Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber das Zeugnis persönlich unterschreibt. Ob ein Handlungsbevollmächtigter hierzu berechtigt ist, ist davon abhängig, zu welcher Art von Geschäften er ermächtigt worden ist. Der Unterzeichner des Zeugnisses muß auf jeden Fall im Rang höher stehen als der Arbeitnehmer, dessen Zeugnis er erstellt. Andererseits kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, daß ein bestimmter Vorgesetzter - hier: der Personalleiter - das gewünschte Zeugnis nicht unterzeichnet.


Zeugnisberichtigung

Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 21. Dezember 1993, Az: 4 Sa 880/93

Leitsatz


1.Entspricht das einem Arbeitnehmer erteilte Zeugnis nicht der vorgeschriebenen Form, ist es inhaltlich unrichtig oder hat der Arbeitgeber bei der Bewertung von Führung und Leistung seinen Beurteilungsspielraum überschritten, kann der Mitarbeiter verlangen, daß das Zeugnis nachträglich abgeändert wird. Dabei handelt es sich um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch, soweit es darum geht, die formale Vollständigkeit des Zeugnisses sicherzustellen. Solange etwa das erteilte einfache Zeugnis keine Aussage zur Art der Tätigkeit enthält, solange etwa im qualifizierten Zeugnis zur Führung des Mitarbeiters nicht Stellung genommen wird, hat der Arbeitnehmer nicht das Zeugnis in der Hand, welches er nach den jeweiligen gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften beanspruchen kann; seine Forderung ist noch nicht erfüllt.

2. Über die Form des Zeugnisses sagt § 20 AVR nichts aus, so daß auf die üblichen Grundsätze der Zeugniserteilung abzustellen ist. Der beklagte Verein hat demnach für das Zeugnis des Arbeitnehmers den Geschäftsbogen zu verwenden, den er auch sonst für die Zeugnisausstellung benutzt. Hat ein Krankenhausträger ein Zeugnis eines nachgeordneten Arztes auf dem Geschäftsbogen des Krankenhauses mit dem Briefkopf der Chirurgischen Abteilung ausgestellt und von dem Chefarzt und dem Verwaltungsleiter unterzeichnen lassen, dann ist eine Selbstbindung hinsichtlich der äußeren Form des Zeugnisses eingetreten.

3. Wird der Arbeitgeber zur inhaltlichen Berichtigung eines Zeugnisses verurteilt oder verpflichtet er sich zur Vermeidung weiterer arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen dazu, dann darf er sich nicht zu seinem vorangegangenen Tun in Widerspruch setzen, indem er die äußere Form des Zeugnisses willkürlich ändert, sondern er muß für die Zeugnisberichtigung grundsätzlich den Geschäftsbogen verwenden, den er bei Ausstellung des ursprünglichen, aber inhaltlich zu berichtigenden Zeugnisses gebraucht hat.

4. Nach den allgemeinen Zeugnisgrundsätzen ist es üblich, Zeugnisse nachgeordneter Ärzte von dem Chefarzt oder leitenden Arzt zumindest mitunterzeichnen zu lassen. Muß der Arbeitgeber ein von ihm zuvor selbst unterzeichnetes Zeugnis aufgrund arbeitsgerichtlichen Urteil oder Vergleich berichtigen, kann er sich bei der Neuausstellung grundsätzlich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der im Rang höher ist als der beurteilte Arbeitnehmer. Ist aber - wie im Krankenhausbereich - die Unterschrift des ärztlichen Fachvorgesetzten des nachgeordneten Arztes notwendig, kann diese nicht durch den Verwaltungsleiter des Krankenhauses ersetzt werden.


Inhalt und Form eines
qualifizierten Zeugnisses

Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 27. Februar 1997, Az: 4 Sa 1691/96

Leitsatz


(…) 3. Die Angabe der Anschrift im Zeugnis ist überflüssig und darf deshalb nicht im für Briefe üblichen Adressenfeld erfolgen, weil dies den Eindruck erwecken könnte, das Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach außergerichtlicher oder gerichtlicher Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch zugestellt worden. Das Zeugnis muß in der für den Aussteller im Geschäftsverkehr üblichen Form mit Schreibmaschine erstellt und auf dem Firmenbogen geschrieben sein, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitzt. Gebraucht der Arbeitgeber für bestimmte Anlässe einen sog. Repräsentationsbogen ohne Anschriftenfeld, so ist dieser auch für das qualifizierte Zeugnis zu verwenden. …

8. Aus der Schriftform ergibt sich auch, daß das Zeugnis unterzeichnet sein muß, da sonst der Aussteller nicht erkennbar ist. Das Zeugnis wird vom Arbeitgeber ausgestellt und ist von ihm oder einer in Personalangelegenheiten vertretungsberechtigten Person, die in der betrieblichen Hierarchie über dem Zeugnisinhaber steht, also ranghöher sein muß, zu unterzeichnen. Ist ein Zeugnis nicht unterzeichnet, ist es formal unvollständig, so daß seine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann. Eine ausdrückliche Verurteilung zur Unterschriftsleistung durch eine bestimmte Person kann im Erkenntnisverfahrens nicht durchgesetzt werden.


Datum eines Zeugnisses

ArbG Karlsruhe 6. Kammer, Urteil vom 19. September 1985, Az: 6 Ca 654/85

Leitsatz


1. Das Zeugnis trägt grundsätzlich das Ausstellungsdatum; der Arbeitnehmer kann eine Rückdatierung in der Regel nicht verlangen.

2. Dies gilt nicht für das berichtigte Zeugnis. Dieses trägt nicht das Datum, unter dem es berichtigt erteilt worden ist, sondern das Datum, unter dem das ursprüngliche, zu berichtigende Zeugnis ausgestellt worden ist.