Gerichtsurteile zu Arbeitszeugnissen
Zeugnisform
Die folgenden Urteile beziehen sich auf die Frage, welche Form ein Zeugnis
haben muss.
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Übersicht der Gerichtsurteile.
Äußere Form eines Zeugnisses
BAG 5. Senat, Urteil vom 3. März 1993, Az: 5 AZR 182/92
Leitsatz
1. Werden im
Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche
Äußerungen üblicherweise Firmenbögen
verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches
Geschäftspapier, so ist ein Zeugnis nur dann
ordnungsmäßig, wenn es auf Firmenpapier geschrieben
ist.
BAG 5. Senat, Urteil vom 9. September 1992, Az: 5 AZR 509/91
Leitsatz
1. Ein vom Arbeitgeber berichtigtes Zeugnis
ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum
zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht
vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.
Arbeitszeugnis - Form - Unterschrift
BAG 9. Senat, Urteil vom 21. September 1999, Az: 9 AZR 893/98
Leitsatz
1. Der Arbeitgeber
erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines
Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet,
um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher
Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis
kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht
auf den Kopien abzeichnen, z.B. durch Schwärzungen.
2.
Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift
angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so
muß das Zeugnis von diesem persönlich unterzeichnet
werden.
BAG 9. Senat, Urteil vom 26. Juni 2001, Az: 9 AZR 392/00
Leitsatz
1. Läßt sich ein Arbeitgeber
bei der Ausstellung des Zeugnisses durch einen Angestellten
vertreten, ist im Arbeitszeugnis deutlich zu machen, daß
dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt
war. Ist der Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung
unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der
Geschäftsleitung auszustellen, das auf seine Position als
Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen muß
(Bestätigung und Fortführung von BAG 16. November 1995
- 8 AZR 983/94 - EzA BGB § 630 Nr. 20; 21. September 1999 -
9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr.
22).
Unterschrift - Zeichnungsbefugnis
BAG 9. Senat, Urteil vom 4. Oktober 2005, Az: 9 AZR 507/04
Leitsatz
1. Auch im öffentlichen Dienst ist der Zeugnisanspruch
eines Angestellten regelmäßig nur dann erfüllt,
wenn das Zeugnis von einem ranghöheren Bediensteten
unterschrieben ist. War der Angestellte als wissenschaftlicher
Mitarbeiter tätig, ist das Zeugnis zumindest auch von
einem der ihm vorgesetzten Wissenschaftlern zu unterzeichnen.
Eine von diesem Grundsatz abweichende behördeninterne Regelung
rechtfertigt keine Ausnahme.
Landesarbeitsgericht Bremen 4. Kammer, Urteil vom 23. Juni 1989,
Az: 4 Sa 320/88
Leitsatz
1. Zeugnisse müssen ein
Ausstellungsdatum tragen.
2. Wird ein Zeugnis auf Wunsch des
Arbeitnehmers, aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs oder
Urteils berichtigt, so muß das berichtigte Zeugnis das
Datum des ursprünglichen Zeugnisses, dessen Berichtigung
verlangt wird, erhalten.
3. Auch Kopien von Zeugnissen sind als
Zeugnisurkunden - (Originale) - anzusehen, wenn die Kopie eine
"Originalunterschrift" trägt.
4. Der Arbeitgeber kann zur
Ergänzung eines Zeugnisses verurteilt werden, wenn nach
Auffassung des Gerichtes für einen Dritten nicht erkennbar
ist, daß es sich um eine - nachträglich
eingefügte - Ergänzung handelt.
5. Sind nach Auffassung
des Gerichts Ergänzungen nur auf die Weise
durchzuführen, daß sie als solche erkennbar sind, ist
der Arbeitgeber verpflichtet, ein "neues" Zeugnis zu erstellen
und dem Arbeitnehmer zu übersenden.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
3. Kammer, Urteil vom 5.
März 1969, Az: 3 Sa 531/68
Leitsatz
1. Wird ein
qualifiziertes Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von
einem Vertreter unterzeichnet, so muß dessen
Vertretungsmacht erkennbar sein.
Form des Arbeitszeugnisses
Landesarbeitsgericht Hamburg 7. Kammer, Beschluß vom 7.
September 1993, Az: 7 Ta 7/93
Leitsatz
1. Ein Arbeitszeugnis ist auf einem ordentlichen Firmenbogen, in
welchem das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt ist, in
ungefaltetem Zustand auszustellen.
Landesarbeitsgericht Köln 7. Kammer, Urteil vom 26. Februar
1992, Az: 7 Sa 1017/91
Leitsatz
1. Der Arbeitnehmer kann
vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser das Zeugnis auf einem
Geschäftsbogen (Firmenbogen) erteilt, wenn der Arbeitgeber
Geschäftsbögen besitzt und im Geschäftsverkehr
verwendet.
Knicke als
Zeugnismangel?
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer,
Beschluß vom 9. Dezember 1997, Az: 5 Ta 97/96
Leitsatz
1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein
auch äußerlich ordnungsgemäßes Zeugnis. Das
bedeutet aber nur, daß das Zeugnis keine formalen und
äußerlichen Mängel aufweist. Daß das
Zeugnis wegen des Postversands zweimal geknickt ist, stellt sich
nicht als solcher Mangel dar.
Unterzeichnung durch Personalleiterin
LArbG Frankfurt 6. Kammer, Urteil vom 30. Juni 1992, Az: 6 Sa
106/92
Leitsatz
1. Ein
Arbeitgeber darf aus Zweckmäßigkeitsgründen im
Rahmen seiner Organisationsfreiheit alle Personal-,
Arbeitsvertrags-, Beurteilungs-, Zeugnis- und
Kündigungsfragen in einer Fachabteilung, also seiner
Personalabteilung konzentrieren und seine Personalleiterin als
seine Vertreterin zur Unterschrift von Zeugnissen
bevollmächtigen.
Zeugnisberichtigung bei
unleserlicher
Unterschrift des Ausstellers - Unterzeichnung bzw.
Nichtunterzeichnung durch bestimmte Personen
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 2.
April 1998, Az: 4 Sa 1735/97
Leitsatz
(…)
3. Das Zeugnis muß die eigenhändige Namens- oder
Firmenunterschrift tragen. Der Name des Ausstellers muß mit
Tinte oder Kugelschreiber (nicht mit Bleistift!) voll und nicht
bloß als Paraphe ausgeschrieben sein. Ein Faksimile oder
eine kopierte Unterschrift genügen nicht. Der Arbeitnehmer
hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, daß der
Arbeitgeber das Zeugnis persönlich unterschreibt. Ob ein
Handlungsbevollmächtigter hierzu berechtigt ist, ist davon
abhängig, zu welcher Art von Geschäften er
ermächtigt worden ist. Der Unterzeichner des Zeugnisses
muß auf jeden Fall im Rang höher stehen als der
Arbeitnehmer, dessen Zeugnis er erstellt. Andererseits kann der
Arbeitnehmer nicht verlangen, daß ein bestimmter
Vorgesetzter - hier: der Personalleiter - das gewünschte
Zeugnis nicht unterzeichnet.
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 21.
Dezember 1993, Az: 4 Sa 880/93
Leitsatz
1.Entspricht das einem Arbeitnehmer erteilte Zeugnis nicht der
vorgeschriebenen Form, ist es inhaltlich unrichtig oder hat der
Arbeitgeber bei der Bewertung von Führung und Leistung
seinen Beurteilungsspielraum überschritten, kann der
Mitarbeiter verlangen, daß das Zeugnis nachträglich
abgeändert wird. Dabei handelt es sich um den
ursprünglichen Erfüllungsanspruch, soweit es darum
geht, die formale Vollständigkeit des Zeugnisses
sicherzustellen. Solange etwa das erteilte einfache Zeugnis keine
Aussage zur Art der Tätigkeit enthält, solange etwa im
qualifizierten Zeugnis zur Führung des Mitarbeiters nicht
Stellung genommen wird, hat der Arbeitnehmer nicht das Zeugnis in
der Hand, welches er nach den jeweiligen gesetzlichen oder
tariflichen Vorschriften beanspruchen kann; seine Forderung ist
noch nicht erfüllt.
2. Über die Form des Zeugnisses
sagt § 20 AVR nichts aus, so daß auf die üblichen
Grundsätze der Zeugniserteilung abzustellen ist. Der
beklagte Verein hat demnach für das Zeugnis des
Arbeitnehmers den Geschäftsbogen zu verwenden, den er auch
sonst für die Zeugnisausstellung benutzt. Hat ein
Krankenhausträger ein Zeugnis eines nachgeordneten Arztes
auf dem Geschäftsbogen des Krankenhauses mit dem Briefkopf
der Chirurgischen Abteilung ausgestellt und von dem Chefarzt und
dem Verwaltungsleiter unterzeichnen lassen, dann ist eine
Selbstbindung hinsichtlich der äußeren Form des
Zeugnisses eingetreten.
3. Wird der Arbeitgeber zur inhaltlichen
Berichtigung eines Zeugnisses verurteilt oder verpflichtet er
sich zur Vermeidung weiterer arbeitsgerichtlicher
Auseinandersetzungen dazu, dann darf er sich nicht zu seinem
vorangegangenen Tun in Widerspruch setzen, indem er die
äußere Form des Zeugnisses willkürlich
ändert, sondern er muß für die
Zeugnisberichtigung grundsätzlich den Geschäftsbogen
verwenden, den er bei Ausstellung des ursprünglichen, aber
inhaltlich zu berichtigenden Zeugnisses gebraucht hat.
4. Nach
den allgemeinen Zeugnisgrundsätzen ist es üblich,
Zeugnisse nachgeordneter Ärzte von dem Chefarzt oder
leitenden Arzt zumindest mitunterzeichnen zu lassen. Muß
der Arbeitgeber ein von ihm zuvor selbst unterzeichnetes Zeugnis
aufgrund arbeitsgerichtlichen Urteil oder Vergleich berichtigen,
kann er sich bei der Neuausstellung grundsätzlich durch
einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der im Rang
höher ist als der beurteilte Arbeitnehmer. Ist aber - wie im
Krankenhausbereich - die Unterschrift des ärztlichen
Fachvorgesetzten des nachgeordneten Arztes notwendig, kann diese
nicht durch den Verwaltungsleiter des Krankenhauses ersetzt
werden.
Inhalt und Form eines
qualifizierten Zeugnisses
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 27.
Februar 1997, Az: 4 Sa 1691/96
Leitsatz
(…) 3. Die Angabe der
Anschrift im Zeugnis ist überflüssig und darf deshalb
nicht im für Briefe üblichen Adressenfeld erfolgen,
weil dies den Eindruck erwecken könnte, das Zeugnis sei dem
ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach außergerichtlicher oder
gerichtlicher Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch
zugestellt worden. Das Zeugnis muß in der für den
Aussteller im Geschäftsverkehr üblichen Form mit
Schreibmaschine erstellt und auf dem Firmenbogen geschrieben
sein, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitzt. Gebraucht der
Arbeitgeber für bestimmte Anlässe einen sog.
Repräsentationsbogen ohne Anschriftenfeld, so ist dieser
auch für das qualifizierte Zeugnis zu verwenden. …
8.
Aus der Schriftform ergibt sich auch, daß das Zeugnis
unterzeichnet sein muß, da sonst der Aussteller nicht
erkennbar ist. Das Zeugnis wird vom Arbeitgeber ausgestellt und
ist von ihm oder einer in Personalangelegenheiten
vertretungsberechtigten Person, die in der betrieblichen
Hierarchie über dem Zeugnisinhaber steht, also
ranghöher sein muß, zu unterzeichnen. Ist ein Zeugnis
nicht unterzeichnet, ist es formal unvollständig, so
daß seine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren
durchgesetzt werden kann. Eine ausdrückliche Verurteilung
zur Unterschriftsleistung durch eine bestimmte Person kann im
Erkenntnisverfahrens nicht durchgesetzt werden.
ArbG Karlsruhe 6. Kammer, Urteil vom 19. September 1985, Az: 6 Ca
654/85
Leitsatz
1. Das Zeugnis trägt
grundsätzlich das Ausstellungsdatum; der Arbeitnehmer kann
eine Rückdatierung in der Regel nicht verlangen.
2. Dies
gilt nicht für das berichtigte Zeugnis. Dieses trägt
nicht das Datum, unter dem es berichtigt erteilt worden ist,
sondern das Datum, unter dem das ursprüngliche, zu
berichtigende Zeugnis ausgestellt worden ist.