Die folgenden Urteile beziehen sich auf die Frage, welche Form ein Zeugnis haben muss.

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Zeichnungsbefugnis im öffentl. Dienst

 

BAG 9. Senat, Urteil vom 4. Oktober 2005, Az: 9 AZR 504/04

Leitsatz

1. Auch im öffentlichen Dienst ist der Zeugnisanspruch eines Angestellten regelmäßig nur dann erfüllt, wenn das Zeugnis von einem ranghöheren unterschrieben ist. War der Angestellte als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig, ist das Zeugnis zumindest auch von einem der ihm vorgesetzten Wissenschaftler zu unterzeichnen. Eine von diesem Grundsatz abweichende behördeninterne Regelung der Zeichnungsbefugnis rechtfertig keine Ausnahme.

Icon pdf Volltext: 9 AZR 507-04 U pp (nur zur nichtgewerblichen Nutzung)

Arbeitszeugnis

 

BAG 9. Senat, Urteil vom 26. Juni 2001, Az: 9 AZR 392/00

Leitsatz

1. Läßt sich ein Arbeitgeber bei der Ausstellung des Zeugnisses durch einen Angestellten vertreten, ist im Arbeitszeugnis deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Ist der Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen, das auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen muß (Bestätigung und Fortführung von BAG 16. November 1995 – 8 AZR 983/94 – EzA BGB § 630 Nr. 20; 21. September 1999 – 9 AZR 893/98 – AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22).

Icon pdf Volltext: 9 AZR 392-00 U pp (nur zur nichtgewerblichen Nutzung)

Arbeitszeugnis – Form –

 

BAG 9. Senat, Urteil vom 21. September 1999, Az: 9 AZR 893/98

Leitsatz

1. Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, z.B. durch Schwärzungen.

2. Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so muß das Zeugnis von diesem persönlich unterzeichnet werden.

Icon pdf Volltext: 9 AZR 893-98 U pp (nur zur nichtgewerblichen Nutzung)

Äußere Form eines Zeugnisses

 

BAG 5. Senat, Urteil vom 3. März 1993, Az: 5 AZR 182/92

Leitsatz

1. Werden im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet und verwendet auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier, so ist ein Zeugnis nur dann ordnungsmäßig, wenn es auf Firmenpapier geschrieben ist.

Icon pdf Volltext: 5 AZR 182-92 U pp (nur zur nichtgewerblichen Nutzung)

Zeugnisdatum

 

BAG 5. Senat, Urteil vom 9. September 1992, Az: 5 AZR 509/91

Leitsatz

1. Ein vom Arbeitgeber berichtigtes Zeugnis ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.

Icon pdf Volltext: 5 AZR 509-91 U pp (nur zur nichtgewerblichen Nutzung)

Zeugnisdatum

 

LAG Köln 7. Kammer, Urteil vom 27. März 2020, Az: 7 Ta 200/19

Leitsatz

Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.

Arbeitszeugnis

 

LAG Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Urteil vom 9. November 2017, Az: 5 Sa 314/17

Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis – Zwangsvollstreckung – Bestimmtheit – Unterschrift – Handzeichen – Widerruf der Erledigungserklärung

 

LAG Hamm 4. Kammer, Urteil vom 27. Juli 2016, Az: 4 Ta 118/16

Leitsatz

1. Er ist möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wegen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die fragliche Verpflichtung in anderen Teilen nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt.

2. Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Weicht der Namenszug hiervon ab, liegt lediglich ein Handzeichen vor, das nach §126 Abs.1 BGB der notariellen Beglaubigung oder nach §129 Abs.2 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Es bleibt offen, ob Arbeitszeugnisse unter diesen Voraussetzungen wirksam mit einem Handzeichen unterzeichnet werden können.

3. Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt damit gegen §109 Abs.2 GewO. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichners an.

4. Eine einseitige Erledigungserklärung ist frei widerruflich, solange das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung in der Hauptsache getroffen hat.

(ohne Überschrift)

 

LAG Nürnberg 4. Kammer, Beschluss vom 29. Juli 2005, Az: 4 Ta 153/05

Leitsatz

1. Eine vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte, im Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehende Unterschrift ist nicht ordnungsgemäß, wenn dadurch der Verdacht aufkommen kann, der Arbeitgeber wolle sich von dem Zeugnisinhalt, zu dessen Aufnahme in das Zeugnis er durch rechtskräftiges Urteil verpflichtet worden ist, distanzieren.

2. Der Arbeitgeber wird durch die Beschränkung der Freiheit, eine Unterschrift beliebig zu gestalten, nicht in unzumutbarer Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) beeinträchtigt. Das auf Art. 12 GG gestützte Interesse des Arbeitnehmers an der – durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zeugnisses erleichterten – Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes ist gewichtiger.

(ohne Überschrift)

 

LAG Hamm 4. Kammer, Urteil vom 28. März 2000, Az: 4 Sa 775/99

Leitsatz

1. Es versteht sich in einer arbeitsteiligen Organisation von selbst, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Zeugnisausstellung auch durch andere Betriebsangehörige wahrnehmen lassen kann. Der Unterzeichner des Zeugnisses muss auf jeden Fall in der betrieblichen Hierarchie über dem Zeugnisinhaber stehen, so dass die Erstellung durch einen lediglich betriebsintern ranghöheren Prokuristen für einen anderen Prokuristen unzureichend ist (im Anschluss an BAG, Urt. v. 16.11.1995 – 8 AZR 983/94, EzA § 630 BGB Nr. 20). Unterstand ein Arbeitnehmer unmittelbar der Geschäftsführung und war ihm Prokura erteilt worden, so muss das Zeugnis in aller Regel zumindest auch von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer (mit) unterschrieben werden.

2. Setzt sich allerdings die Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht nur zusammen aus mehreren Geschäftsführern, sondern aus Geschäftsführern und Einzelprokuristen, so kann ein Einzelprokurist den ihm nachgeordneten Abteilungsleitern, die im Rang von Gesamtprokuristen stehen und nur zusammen mit einem anderen (Gesamt-) Prokuristen handeln dürfen, rechtswirksam Arbeitszeugnisse ausstellen. Ein Einzelprokurist, der Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens ist, ist zur Einstellung und Entlassung i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch der Gesamtprokuristen befugt und steht damit in der betrieblichen Hierarchie über diesen.

(ohne Überschrift)

 

LAG Hamm 4. Kammer, Urteil vom 17. Juni 1999, Az: 4 Sa 2587/98

Leitsatz

1. Jedes Zeugnis ist schriftlich abzufassen. Der Arbeitgeber muss dabei als Aussteller des Zeugnisses mit Namen und Anschrift erkennbar sein. Es ist deshalb grundsätzlich der Firmenbogen des Betriebes zu verwenden, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist. Ist ein Zeugnis nicht unterzeichnet, ist es formal unvollständig, so dass seine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann. Eine ausdrückliche Verurteilung zur „Unterschrift“ ist daher nicht notwendig.

2. Für die Unterzeichnung des Zeugnisses vertretungsberechtigt sind bei einer Einzelfirma deren Inhaber und bei juristischen Personen alle Personen, deren Berechtigung sich aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister ergibt. Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Zeugnis persönlich unterschreibt. Deshalb kann gerichtlich keine Verurteilung zur Unterschrift durch eine bestimmte Person erfolgen (Bestätigung von LAG Hamm, Urt. v. 13.02.1992 – 4 Sa 1077/91, LAGE § 630 BGB Nr. 16).

3. Es versteht sich in einer arbeitsteiligen Organisation von selbst, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung zur Zeugnisausstellung auch durch andere Betriebsangehörige wahrnehmen lassen kann. Daher gehören zum Kreis der Zeugnisberechtigten auch Prokuristen, Generalbevollmächtigte, Handlungsbevollmächtigte, Betriebs- und Werksleiter oder mit Personalangelegenheiten betraute Personen, die insoweit für den Arbeitgeber verbindliche Erklärungen abgeben dürfen, also einstellungs- und entlassungsbefugt i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG bzw. des § 14 Abs. 2 KSchG sind.

4. Die Ausstellung des Zeugnisses durch einen freiberuflich, d. h. nicht im Betrieb tätigen Rechtsanwalt ist unzulässig (Bestätigung von LAG Hamm, Bes. v. 02.11.1966 – 3 Ta 72/66, DB 1966, 1815). Nach § 3 Abs. 3 BRAO hat der Arbeitgeber zwar das Recht, „sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten … zu lassen“, und er kann auch das von seinem Anwalt entworfene Arbeitszeugnis wortwörtlich übernehmen. Die Unterzeichnung des Zeugnisses ist jedoch keine „Rechtsangelegenheit“ im Sinne dieser Vorschrift, so dass die Berufung auf § 3 Abs. 2 BRAO, wonach das Recht des Anwalts, „in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, … nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden“ kann, fehlschlägt.

(…)

Zeugnisberichtigung bei unleserlicher Schrift des Ausstellers – Unterzeichnung bzw. Nichtunterzeichnung durch bestimmte Personen

 

LAG Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 2. April 1998, Az: 4 Sa 1735/97

Leitsatz

(…)

3. Das Zeugnis muß die eigenhändige Namens- oder Firmenunterschrift tragen. Der Name des Ausstellers muß mit Tinte oder Kugelschreiber (nicht mit Bleistift!) voll und nicht bloß als Paraphe ausgeschrieben sein. Ein Faksimile oder eine kopierte Unterschrift genügen nicht. Der Arbeitnehmer hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber das Zeugnis persönlich unterschreibt. Ob ein Handlungsbevollmächtigter hierzu berechtigt ist, ist davon abhängig, zu welcher Art von Geschäften er ermächtigt worden ist. Der Unterzeichner des Zeugnisses muß auf jeden Fall im Rang höher stehen als der Arbeitnehmer, dessen Zeugnis er erstellt. Andererseits kann der Arbeitnehmer nicht verlangen, daß ein bestimmter Vorgesetzter – hier: der Personalleiter – das gewünschte Zeugnis nicht unterzeichnet.

Knicke als Zeugnismangel?

 

LAG Schleswig-Holstein 5. Kammer, Beschluss vom 9. Dezember 1997, Az: 5 Ta 97/96

Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein auch äußerlich ordnungsgemäßes Zeugnis. Das bedeutet aber nur, daß das Zeugnis keine formalen und äußerlichen Mängel aufweist. Daß das Zeugnis wegen des Postversands zweimal geknickt ist, stellt sich nicht als solcher Mangel dar.

Inhalt und Form eines qualifizierten Zeugnisses

 

LAG Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 27. Februar 1997, Az: 4 Sa 1691/96

Leitsatz

(…)

3. Die Angabe der Anschrift im Zeugnis ist überflüssig und darf deshalb nicht im für Briefe üblichen Adressenfeld erfolgen, weil dies den Eindruck erwecken könnte, das Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach außergerichtlicher oder gerichtlicher Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch zugestellt worden. Das Zeugnis muß in der für den Aussteller im Geschäftsverkehr üblichen Form mit Schreibmaschine erstellt und auf dem Firmenbogen geschrieben sein, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitzt. Gebraucht der Arbeitgeber für bestimmte Anlässe einen sog. Repräsentationsbogen ohne Anschriftenfeld, so ist dieser auch für das qualifizierte Zeugnis zu verwenden.

(…)

8. Aus der Schriftform ergibt sich auch, daß das Zeugnis unterzeichnet sein muß, da sonst der Aussteller nicht erkennbar ist. Das Zeugnis wird vom Arbeitgeber ausgestellt und ist von ihm oder einer in Personalangelegenheiten vertretungsberechtigten Person, die in der betrieblichen Hierarchie über dem Zeugnisinhaber steht, also ranghöher sein muß, zu unterzeichnen. Ist ein Zeugnis nicht unterzeichnet, ist es formal unvollständig, so daß seine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann. Eine ausdrückliche Verurteilung zur Unterschriftsleistung durch eine bestimmte Person kann im Erkenntnisverfahrens nicht durchgesetzt werden.

Arbeitszeugnis – Unterschrift durch Erfüllungsgehilfen – Geschäftsführer eines Weiterbildungsvereins

 

LAG Köln 4. Kammer, Urteil vom 14. Juli 1994, Az: 4 Sa 579/94

Leitsatz

1. Überlässt ein Arbeitgeber einem Erfüllungsgehilfen, das Arbeitszeugnis eines Arbeitnehmers zu unterschreiben, so muss dieser Erfüllungsgehilfe erkennbar ranghöher sein als der Arbeitnehmer.

2. Ein „Geschäftsführer“ eines Weiterbildungsvereins, der nicht Mitglied eines Vereinsorgans ist, nicht höher als ein Lehrer des Vereins vergütet wird und nicht zur Einstellung und Entlassung befugt ist, ist in dem genannten Sinne nicht erkennbar ranghöher als ein Lehrer (Arbeitnehmer). Dieser kann dann Unterzeichnung durch ein Vorstandsmitglied des Vereins verlangen.

Zeugnisberichtigung

 

LAG Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 21. Dezember 1993, Az: 4 Sa 880/93

Leitsatz

1. Entspricht das einem Arbeitnehmer erteilte Zeugnis nicht der vorgeschriebenen Form, ist es inhaltlich unrichtig oder hat der Arbeitgeber bei der Bewertung von Führung und Leistung seinen überschritten, kann der Mitarbeiter verlangen, daß das Zeugnis nachträglich abgeändert wird. Dabei handelt es sich um den ursprünglichen Erfüllungsanspruch, soweit es darum geht, die formale Vollständigkeit des Zeugnisses sicherzustellen. Solange etwa das erteilte einfache Zeugnis keine Aussage zur Art der Tätigkeit enthält, solange etwa im qualifizierten Zeugnis zur Führung des Mitarbeiters nicht Stellung genommen wird, hat der Arbeitnehmer nicht das Zeugnis in der Hand, welches er nach den jeweiligen gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften beanspruchen kann; seine Forderung ist noch nicht erfüllt.

2. Über die Form des Zeugnisses sagt § 20 AVR nichts aus, so daß auf die üblichen Grundsätze der Zeugniserteilung abzustellen ist. Der beklagte Verein hat demnach für das Zeugnis des Arbeitnehmers den Geschäftsbogen zu verwenden, den er auch sonst für die Zeugnisausstellung benutzt. Hat ein Krankenhausträger ein Zeugnis eines nachgeordneten Arztes auf dem Geschäftsbogen des Krankenhauses mit dem Briefkopf der Chirurgischen Abteilung ausgestellt und von dem Chefarzt und dem Verwaltungsleiter unterzeichnen lassen, dann ist eine Selbstbindung hinsichtlich der äußeren Form des Zeugnisses eingetreten.

3. Wird der Arbeitgeber zur inhaltlichen Berichtigung eines Zeugnisses verurteilt oder verpflichtet er sich zur Vermeidung weiterer arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen dazu, dann darf er sich nicht zu seinem vorangegangenen Tun in Widerspruch setzen, indem er die äußere Form des Zeugnisses willkürlich ändert, sondern er muß für die Zeugnisberichtigung grundsätzlich den Geschäftsbogen verwenden, den er bei Ausstellung des ursprünglichen, aber inhaltlich zu berichtigenden Zeugnisses gebraucht hat.

4. Nach den allgemeinen Zeugnisgrundsätzen ist es üblich, Zeugnisse nachgeordneter Ärzte von dem Chefarzt oder leitenden Arzt zumindest mitunterzeichnen zu lassen. Muß der Arbeitgeber ein von ihm zuvor selbst unterzeichnetes Zeugnis aufgrund arbeitsgerichtlichen Urteil oder Vergleich berichtigen, kann er sich bei der Neuausstellung grundsätzlich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der im Rang höher ist als der beurteilte Arbeitnehmer. Ist aber – wie im Krankenhausbereich – die Unterschrift des ärztlichen Fachvorgesetzten des nachgeordneten Arztes notwendig, kann diese nicht durch den Verwaltungsleiter des Krankenhauses ersetzt werden.

Form des Arbeitszeugnisses

 

LAG Hamburg 7. Kammer, Beschluss vom 7. September 1993, Az: 7 Ta 7/93

Leitsatz

1. Ein Arbeitszeugnis ist auf einem ordentlichen Firmenbogen, in welchem das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt ist, in ungefaltetem Zustand auszustellen.

Unterzeichnung durch Personalleiterin

 

LAG Frankfurt 6. Kammer, Urteil vom 30. Juni 1992, Az: 6 Sa 106/92

Leitsatz

1. Ein Arbeitgeber darf aus Zweckmäßigkeitsgründen im Rahmen seiner Organisationsfreiheit alle Personal-, Arbeitsvertrags-, Beurteilungs-, Zeugnis- und Kündigungsfragen in einer Fachabteilung, also seiner Personalabteilung konzentrieren und seine Personalleiterin als seine Vertreterin zur Unterschrift von Zeugnissen bevollmächtigen.

Zeugnis

 

LAG Köln 7. Kammer, Urteil vom 26. Februar 1992, Az: 7 Sa 1097/91

Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser das Zeugnis auf einem Geschäftsbogen (Firmenbogen) erteilt, wenn der Arbeitgeber Geschäftsbögen besitzt und im Geschäftsverkehr verwendet.

Zeugnis

 

LAG Bremen 4. Kammer, Urteil vom 23. Juni 1989, Az: 4 Sa 320/88

Leitsatz

1. Zeugnisse müssen ein Ausstellungsdatum tragen.

2. Wird ein Zeugnis auf Wunsch des Arbeitnehmers, aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs oder Urteils berichtigt, so muß das berichtigte Zeugnis das des ursprünglichen Zeugnisses, dessen Berichtigung verlangt wird, erhalten.

3. Auch Kopien von Zeugnissen sind als Zeugnisurkunden – (Originale) – anzusehen, wenn die Kopie eine „Originalunterschrift“ trägt.

4. Der Arbeitgeber kann zur Ergänzung eines Zeugnisses verurteilt werden, wenn nach Auffassung des Gerichtes für einen Dritten nicht erkennbar ist, daß es sich um eine – nachträglich eingefügte – Ergänzung handelt.

5. Sind nach Auffassung des Gerichts Ergänzungen nur auf die Weise durchzuführen, daß sie als solche erkennbar sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein „neues“ Zeugnis zu erstellen und dem Arbeitnehmer zu übersenden.

(ohne Überschrift)

 

LAG Düsseldorf 3. Kammer, Urteil vom 5. März 1969, Az: 3 Sa 531/69

Leitsatz

1. Wird ein qualifiziertes Zeugnis nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Vertreter unterzeichnet, so muß dessen Vertretungsmacht erkennbar sein.

(ohne Überschrift)

 

ArbG Aachen 6. Kammer, Beschluss vom 16. Mai 2007, Az: 6 Ca 2800/06

Leitsatz

1. Der Zeugnisberichtigungsanspruch setzt voraus, dass das ausgestellte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht und geeignet ist, den Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen zu hindern.

2. Das Ausstellungsdatum eines Zeugnisses ist regelmäßig auf den Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist bzw. den Tag des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zu datieren.

3. Zum Erfordernis der Angabe des Vertretungsverhältnisses und der Funktion des Unterzeichners eines Zeugnisses.

4. Der Briefkopf eines Zeugnisses ist ohne die Anschrift des Arbeitnehmers auszustellen, da ansonsten der Eindruck erweckt werden könnte, dem Arbeitnehmer sei das Zeugnis erst nach einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung postalisch übermittelt worden.

(…)

(ohne Überschrift)

 

ArbG Saarlois 1. Kammer, Urteil vom 15. Januar 2005, Az: 1 Ca 1355/04

Leitsatz

(…)

3. §109 GewO schreibt für das Arbeitszeugnis Schriftform vor. Diese setzt die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Vertreters voraus. Bei Unterzeichnung durch einen Vertreter muss das Vertretungsverhältnis deutlich gemacht werden. Die Verwendung des Kürzels „i.A.“ genügt dafür in der Regel nicht.

4. Zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist der Arbeitgeber nur auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet. Verlangt der Arbeitnehmer erst einige Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis, so ist dieses nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückzudatieren.

(…)

Datum eines Zeugnisses

 

ArbG Karlsruhe 6. Kammer, Urteil vom 19. September 1985, Az: 6 Ca 654/85

Leitsatz

1. Das Zeugnis trägt grundsätzlich das Ausstellungsdatum; der Arbeitnehmer kann eine Rückdatierung in der Regel nicht verlangen.

2. Dies gilt nicht für das berichtigte Zeugnis. Dieses trägt nicht das Datum, unter dem es berichtigt erteilt worden ist, sondern das Datum, unter dem das ursprüngliche, zu berichtigende Zeugnis ausgestellt worden ist.