Gerichtsurteile zu Arbeitszeugnissen
Zeugnisanspruch
Die folgenden Urteile beziehen sich auf die Frage, wann ein Zeugnisanspruch besteht.
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Zeugnisanspruch und Ausschlußfrist
BAG 5. Senat, Urteil vom 8. Februar 1984, Az: 5
AZR 58/82
Orientierungssatz
1. Nach § 630 BGB kann der Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dieses
erstreckt sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung.
Es muß alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen
enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers
von Bedeutung und für einen Dritten von Interesse sind.
2.
Der Arbeitnehmer, der eine Verbesserung oder Ergänzung des
ihm erteilten Zeugnisses verlangt, macht einen
Erfüllungsanspruch geltend, der dahin geht, ihm ein nach
Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes
Zeugnis zu erteilen. Der Arbeitgeber hat bei der Formulierung des
Zeugnisses zunächst einen Beurteilungsspielraum. Erst nach
Kenntniserlangung vom Inhalt des Zeugnisses, kann der
Arbeitnehmer beurteilen, ob der Arbeitgeber den
Beurteilungsspielraum richtig ausgefüllt und ein den
gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes Zeugnis ausgestellt
hat. Wenn das nicht der Fall ist, hat der Arbeitnehmer weiterhin
einen Erfüllungsanspruch auf Erteilung eines richtigen
Zeugnisses. Aus diesem Grund beginnt die Ausschlußfrist
für diesen Anspruch auch erst mit der Kenntnis von der durch
den Arbeitgeber getroffenen Bestimmung.
Zeugnis - Zeitpunkt der Erteilung - Zwischenzeugnis
BAG 5. Senat, Urteil vom 27. Februar 1987, Az: 5 AZR 710/85
Leitsatz
1.
Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit
Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem
tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein Zeugnis über
Führung und Leistung (§ 630 BGB) und nicht lediglich
auf ein Zwischenzeugnis. Das gilt auch dann, wenn die Parteien in
einem Kündigungsschutzprozeß über die
Rechtmäßigkeit der Kündigung streiten.
Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses
BAG 6. Senat, Urteil vom 1. Oktober 1998, Az: 6 AZR 176/97
Leitsatz
1. Das
Ausscheiden eines Vorgesetzten, dem der Angestellte über
mehrere Jahre unmittelbar fachlich unterstellt war, ist ein
triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses
im Sinne des § 61 Abs. 2 BAT-KF.)
Zeugnisanspruch gegen
Konkursverwalter
BAG 5. Senat, Urteil vom 30. Januar 1991, Az: 5 AZR 32/90
Leitsatz
1. Ein
Arbeitnehmer kann auch für die Zeit vor
Konkurseröffnung ein Zeugnis über Führung und
Leistung vom Konkursverwalter verlangen, wenn dieser den Betrieb
nach Konkurseröffnung weiterführt.
Zeugnisanspruch gemäß
§ 630 BGB
Landesarbeitsgericht Nürnberg 5. Kammer, Urteil vom 26.
September 1985, Az: 5 Sa 60/84
Leitsatz
1. Für die Entstehung des Anspruchs
auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses ist entscheidend auf den
Zeitpunkt der tatsächlichen, nicht der rechtlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen. 2. Der
Anspruch auf Ausstellung eines endgültigen Zeugnisses
besteht daher auch dann, wenn wegen eines schwebenden
Kündigungsrechtsstreits der Zeitpunkt der rechtlichen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offen ist.
Arbeitszeugnis - § 630 BGB
Zeugnisanspruch - Inhalt - Überprüfbarkeit
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 12.
Juli 1994, Az: 4 Sa 192/94
Leitsatz
1.
Nach § 630 BGB haben alle Arbeitnehmer einen unabdingbaren
Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Für die
Anspruchsberechtigung gilt der Arbeitnehmerbegriff, wie er durch
Rechtsprechung und Rechtswissenschaft entwickelt worden ist.
Danach sind Arbeitnehmer alle Angestellten und Arbeiter, aber
auch die leitenden Angestellten, denn sie sind - anders als nach
der Betriebsverfassung (§ 5 Abs. 3 BetrVG) - im Zeugnisrecht
nicht ausgenommen. Auch Arbeitnehmer, die als Rentner aus dem
Erwerbsleben ausscheiden, haben einen Anspruch darauf, daß
ihr Arbeitsverhältnis mit der Erteilung eines qualifizierten
Zeugnisses ordnungsgemäß abgeschlossen wird. Das
Rechtsschutzbedürfnis für eine Zeugnisklage kann
jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn der Arbeitgeber dem
in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmer ein fehlerhaftes Zeugnis
erteilt hat. (…)
Erteilung eines Zwischenzeugnisses
Landesarbeitsgericht Düsseldorf 11. Kammer, Urteil vom 17.
Januar 1997, Az: 11 Sa 1366/96
Leitsatz
1. Ein triftiger Grund iS von § 61 Abs. 2 BAT-KF
für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses liegt vor, wenn
der Fachvorgesetzte des Angestellten, der nicht zugleich sein
Dienstvorgesetzter ist, wechselt. Dem steht nicht die dem
Angestellten aus Anlaß dieses Wechsels erteilte Beurteilung
seiner fachlichen Leistung entgegen.
Inhalt und Form
eines
qualifizierten Zeugnisses
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 27.
Februar 1997, Az: 4 Sa 1691/96
Leitsatz
(…) 4. Hat ein
übernommener Arbeitnehmer nach seiner Berufsausbildung bzw.
Praktikantenzeit kein Ausbildungs- bzw. Praktikantenzeugnis
erhalten, dann kann sich bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses das Zeugnis nur eingeschränkt
über die gesamte Beschäftigungszeit, also über die
Ausbildungs- bzw. Praktikantenzeit und die
Beschäftigungszeit als Arbeiter oder Angestellter,
verhalten. Das Arbeitszeugnis soll Aufschluß über die
während des Arbeitsverhältnisses unter Beweis
gestellten Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse geben
sowie Angaben über die berufliche Entwicklung des
Arbeitnehmers enthalten. Es soll zeigen, in welchem
Aufgabengebiet der fertig ausgebildete bzw. geschulte
Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt gewesen, mit welchen
Tätigkeiten er betraut worden ist, wie er sein erlerntes
Wissen in der Praxis umgesetzt und ob er sich in dem erlernten
Beruf bewährt hat.
Anspruch einer transsexuellen
Person auf Neuerteilung eines Arbeitszeugnisses mit dem
geänderten Namen bzw. dem geänderten Geschlecht
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 17.
Dezember 1998, Az: 4 Sa 1337/98
Leitsatz
1. Von den Fällen der (inhaltlichen)
Zeugnisberichtigung sind die Fälle zu unterscheiden, in
denen der Arbeitnehmer die Neuausstellung eines (inhaltlich
richtigen und nicht beanstandeten) Zeugnisses begehrt, weil es
beschädigt worden oder verloren gegangen ist. In solchen
Fällen ist der Arbeitgeber kraft seiner nachvertraglichen
Fürsorgepflicht verpflichtet, auf Kosten des Arbeitnehmers
ein neues Zeugnis zu erteilen (Urteil des LArbG Hamm vom
15.07.1986 - 13 Sa 2289/85, LAGE § 630 BGB Nr. 5).
Entscheidend ist dabei allein die Frage, ob dem früheren
Arbeitgeber die Ersatzausstellung des Zeugnisses zugemutet
werden, insbesondere ob er anhand (noch) vorhandener
Personalunterlagen ohne großen Arbeitsaufwand das Zeugnis
neu schreiben kann oder nicht.
2. Auf der gleichen Ebene liegt
es, wenn eine transsexuelle Person von dem früheren
Arbeitgeber die Neuerteilung eines Zeugnisses mit geändertem
Vornamen bzw. mit geändertem Geschlecht begehrt. Selbst
dann, wenn die Personalakte der transsexuellen Person infolge
Zeitablaufs vernichtet sein sollten, kann ihr der Arbeitgeber die
Neuerteilung eines Zeugnisses nicht unter Berufung auf Verwirkung
verweigern, weil das ursprünglich erteilte Zeugnis
zurückzugeben ist, der Arbeitgeber es mithin also ohne
jegliche inhaltliche Überprüfung nur hinsichtlich des
geänderten Geschlechts und des geänderten Namens der
transsexuellen Person und der sich daraus ergebenden
grammatikalischen und rechtschreibmäßigen
Abänderungen "umformulieren" muß.
3. Der Anspruch der
transsexuellen Person auf Neuerteilung eines Zeugnisses mit
geändertem Vornamen bzw. mit geändertem Geschlecht
folgt aus der nachvertraglichen Fürsorgepflicht des
Arbeitgebers. Deren Umfang ergibt sich aus § 242 BGB iVm Art
2 Abs. 1 GG und § 5 TSG. Art 2 Abs. 1 GG schützt in
Verbindung mit Art 1 Abs. 1 GG die engere persönliche
Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und
Sexualbereich, und gewährleistet das Recht des Einzelnen,
grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß
und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte
offenbart. Dem Schutz dieser Rechtsgüter dient auch das
Transsexuellengesetz.
4. Die sog kleine Lösung des § 1
TSG (bloße Vornamensänderung) soll der besonderen
Situation transsexueller Personen schon vor einer
geschlechtsanpassenden Operation oder bei Verzicht auf operative
Eingriffe Rechnung tragen und es ihnen ermöglichen, auch
schon vor der irreversiblen "große Lösung" des §
8 TSG frühzeitig in der Rolle des anderen Geschlechts
aufzutreten, mithin in der ihrem Empfinden entsprechenden
Geschlechtsrolle zu leben, ohne sich im Alltag Dritten und
Behörden gegenüber offenbaren zu müssen. Die sog
"kleine Lösung" ist mit der Zielsetzung Gesetz geworden, den
transsexuellen Personen vor allem beim Arbeitsplatzwechsel, bei
der Arbeitsplatzsuche und im Sozialbereich, die Möglichkeit
zu geben, die Identitätsfindung wenigstens zu einem Teil zu
erreichen.
5. Da über einen Arbeitnehmer nur eine
Beurteilung existieren darf, ist der Arbeitgeber nur
verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des beanstandeten
Zeugnisses ein neues Zeugnis zu erteilen. Da der Arbeitgeber
wegen des Offenbarungsverbots des § 5 TSG gehalten ist, die
Geschlechtsumwandlung der transsexuellen Person nicht ohne deren
Zustimmung zu offenbaren, kann die transsexuelle Person nur
solche Maßnahmen durchsetzen, die dieses Ziel nicht
gefährden und deren Einhaltung bzw. Überwachung dem
früheren Arbeitgeber organisatorisch zuzumuten sind. Bei
Rückgabe des ursprünglichen Zeugnisses Zug-um-Zug gegen
Aushändigung eines Zeugnisses mit dem geänderten Namen
bzw. dem geänderten Geschlecht braucht der Arbeitgeber keine
Rückfragen zu befürchten.
Erteilung eines Zwischenzeugnisses
ArbG Koblenz 4. Kammer, Urteil vom 11. Mai 1988, Az: 4 Ca 399/88
Orientierungssatz
1. Triftige
Gründe im Sinne des § 61 Abs. 2 BAT sind insbesondere
Bewerbungen um eine neue Stelle, Vorlage bei Gerichten und
Behörden, Stellung eines Kreditantrages.
2. Der Arbeitnehmer
kann nicht verlangen, daß das Zeugnis einen bestimmten
Inhalt und Wortlaut hat. Der Arbeitgeber ist an Vorschläge
des Arbeitnehmers nicht gebunden, sondern in seiner
Ausdrucksweise grundsätzlich frei. Dies gilt insbesondere
für die Formulierung von Werturteilen. (…)
Zeugniserteilung nach Tod
des Arbeitgebers
ArbG Münster 3. Kammer, Urteil vom 10. April 1990, Az: 3 Ca
2109/89
Leitsatz
1.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung bzw.
-berichtigung erlischt nicht mit dem Tod des Arbeitgebers,
sondern geht als Verbindlichkeit auf dessen Erbe über.
2.
Der Erbe ist verpflichtet, sich anhand aller für ihn
erreichbaren Erkenntnisquellen eigenes Wissen über das
Arbeitsverhältnis und dessen Dauer sowie ggf. über die
Leistungen des Arbeitnehmers und die Führung der Dienste zu
verschaffen.
Zum
Anspruch eines GmbH-
Geschäftsführers auf Erteilung
eines qualifizierten Zeugnisses
KG Berlin, Urteil vom 6. November 1978, Az: 2 U 2290/78
Orientierungssatz
1. Die im
Arbeitsrecht für Arbeitnehmer entwickelten Grundsätze
über die Erteilung von Zeugnissen sind auch bei einem
GmbH-Geschäftsführer anzuwenden, wobei dessen
herausgehobener Stellung Rechnung zu tragen ist.