Gerichtsurteile zu Arbeitszeugnissen
Zeugnisinhalt
Die folgenden Urteile beziehen sich auf die Frage, welchen Inhalt ein Zeugnis
haben muss.
Um weitere Urteile zu Arbeitszeugnissen einzusehen, gehen Sie bitte zur
Übersicht der Gerichtsurteile.
BAG 3. Senat, Urteil vom 12. August
1976, Az: 3 AZR 720/75
Leitsatz
1. Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein
Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt
hat, so vollständig und genau beschreiben, daß sich
künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können.
Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen
bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung
zukommt.
BAG 2. Senat, Urteil vom 29. Juli 1971,
Az: 2 AZR 250/70
Leitsatz
1. Es liegt dem Arbeitgeber ob, das Zeugnis zu formulieren. Er
ist frei bei seiner Entscheidung, welche Leistungen und
Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder
zurücktreten lassen will. Das Zeugnis muß nur wahr
sein und darf auch dort keine Auslassungen enthalten, wo der
Leser eine positive Hervorhebung erwartet (etwa Ehrlichkeit eines
Kassierers).
BAG 5. Senat, Urteil vom 23. Juni 1960,
Az: 5 AZR 560/58
Leitsatz
1. Das Zeugnis soll einerseits dem Arbeitnehmer als Unterlage
für eine neue Bewerbung dienen, andererseits einen Dritten,
der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt,
unterrichten. Es muß alle wesentlichen Tatsachen und
Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des
Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von
Interesse sind. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die
für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht
charakteristisch sind - seien sie für ihn vorteilhaft oder
nachteilig - gehören nicht in das Zeugnis. Weder Wortwahl
noch Satzstellung noch Auslassungen dürfen dazu führen,
daß bei Dritten der Wahrheit nicht entsprechende
Vorstellungen entstehen.
2. Der Arbeitgeber ist für die Tatsachen beweispflichtig,
die der Zeugniserteilung und der darin enthaltenen Bewertung zu
Grunde liegen.
3. Das Zeugnis ist ein einheitliches Ganzes; seine Teile
können nicht ohne Gefahr der Sinnentstellung auseinander
gerissen werden. Daher sind die Gerichte befugt, gegebenenfalls
das gesamte Zeugnis zu überprüfen und unter
Umständen selbst neu zu formulieren.
Zeugnisberichtigung - Gesamtbeurteilung
BAG 5. Senat, Urteil vom 23.
September 1992, Az: 5 AZR 573/91
Orientierungssatz
1. Ein Arbeitnehmer hat einen Erfüllungsanspruch auf
Erteilung eines richtigen Zeugnisses. Wenn der Arbeitgeber
dagegen einwendet, das erteilte Zeugnis sei inhaltlich richtig
und er habe demgemäß den Zeugnisanspruch erfüllt,
so ist er als Schuldner dafür darlegungs- und
beweispflichtig (BAG Urteil vom 23.6.1960 - 5 AZR 560/58 = AP Nr.
1 zu § 73 HGB).
2. Es ist Sache des Arbeitgebers, ein Zeugnis im einzelnen zu
formulieren. Er ist in seiner Entscheidung darüber frei,
welche positiven oder negativen Leistungen und Eigenschaften er
hierin mehr hervorheben will als andere (BAG Urteil vom 29. Juli
1971 - 2 AZR 250/70 = AP Nr. 6 zu § 630 BGB).
(…)
Arbeitszeugnis - Schlußsätze
BAG 9. Senat, Urteil vom 20.
Februar 2001, Az: 9 AZR 44/00
Leitsatz
1. Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das
Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen
er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und
ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
Zeugnisergänzung - Tageszeitungsredakteur - Stressbelastbarkeit
BAG 9. Senat, Urteil vom 12.
August 2008, Az: 9 AZR 632/07
Leitsatz
1. Soweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der
allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder
Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwänen
ist deren Auslassung regelmäßig ein (versteckter)
Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in
diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls
durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen). Der
Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes
Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die Grundsätze von
Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit.
Kein Anspruch des Arbeitnehmers
auf eine bestimmte Formulierung im Arbeitszeugnis
Hessisches Landesarbeitsgericht 7.
Kammer, Urteil vom 31. März 1993, Az: 7 Sa
671/92
Orientierungssatz
1. Eine bestimmte Formulierung im Arbeitszeugnis ist vom
Arbeitnehmer nicht einklagbar, er hat lediglich Anspruch auf ein
wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.
Hessisches Landesarbeitsgericht 9.
Kammer, Urteil vom 16. Juni 1998, Az: 9 Sa 132/98
Orientierungssatz
1. Die Feststellung in einem Zeugnis, daß die
Arbeitnehmerin es stets verstand, ihre Interessen im Betrieb
durchzusetzen, kann den Eindruck erwecken, daß die
Arbeitnehmerin ihre Interessen in dem Arbeitsverhältnis
rücksichtslos durchgesetzt hat. Ein derartiges Zeugnis ist
zu berichtigen, wenn die Aufnahme eines solchen Satzes verfehlt
ist.
Hessisches Landesarbeitsgericht
13. Kammer, Urteil vom 14. September 1984, Az: 13 Sa 64/84
Leitsatz
1. Der Grundsatz der Zeugniswahrheit steht dem Verlangen des
Arbeitnehmers entgegen, das Arbeitszeugnis nur auf einen
bestimmten Zeitraum eines langjährigen Arbeits- und
Dienstverhältnisses zu beschränken. Hessisches
Landesarbeitsgericht 14. Kammer, Urteil vom 17. Juni 1999, Az: 14
Sa 1157/98 Zeugnis - Schlußformulierung Leitsatz 1. Da das
Fehlen einer Schlußformulierung ein (insbesonders gutes)
Zeugnis entwerten kann, kann ein Arbeitnehmer unter
Umständen Anspruch auf Aufnahme der Formulierung: "Wir
danken ... für die gute Zusammenarbeit und wünschen ...
für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg"
haben.
Inhalt des Arbeitszeugnisses
Landesarbeitsgericht Berlin 10.
Kammer, Urteil vom 10. Dezember 1998, Az: 10 Sa
106/98
Leitsatz
1. Es ist Sache des Arbeitgebers, das Arbeitszeugnis zu
formulieren; auf bestimmte Formulierungen kann er nicht ohne
weiteres festgelegt werden.
2. Es existiert im allgemeinen kein Anspruch des Arbeitnehmers
darauf, daß in der Schlußformel ein "Bedauern"
über das Ausscheiden ausgesprochen wird.
Inhalt des Arbeitszeugnisses
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg 15. Kammer, Urteil vom 19. Juni 1992, Az:
15 Sa 19/92
Orientierungssatz
1. Bestand eine Prokura nicht während der gesamten Dauer
des Arbeitsverhältnisses, so hat der Arbeitnehmer nur
Anspruch auf den Hinweis der Prokura im Zeugnis unter exakter
Zeitangabe, also unter Angabe von Beginn und Ende der Prokura.
(…)
Qualifiziertes Zeugnis -
§§ 630 Satz 2 BGB, 73 Abs. 2 HGB
Landesarbeitsgericht
Düsseldorf 7. Kammer, Beschluß vom 30. Mai 1990, Az: 7
Ta 11/90
Leitsatz
1. Ein qualifiziertes Zeugnis muß sich auf Führung
und Leistung erstrecken. Es reicht nicht aus, daß sich aus
der positiven Leistungsbeurteilung gewisse positive
Rückschlüsse auf die Führung des Arbeitnehmers
ziehen lassen.
Qualifiziertes Arbeitszeugnis
Landesarbeitsgericht Köln 4.
Kammer, Urteil vom 30. März 2001, Az: 4 Sa
1485/00
Leitsatz
1. Ein Arbeitszeugnis, das sich nur auf die Leistung, nicht auf
die Führung bezieht, erfüllt den Anspruch des §
630 BGB nicht. Der Arbeitnehmer kann Leistungsklage mit dem
Antrag erheben, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Der
gewünschte Inhalt braucht nicht in den Antrag aufgenommen zu
werden.
Zeugnis - Arbeitsvertragsbruch
Landesarbeitsgericht Köln 5.
Kammer, Urteil vom 8. November 1989, Az: 5 Sa 799/89
Leitsatz
1. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht den
Arbeitsvertragsbruch des Arbeitnehmers im Zeugnis
ausdrücklich erwähnen.
Landesarbeitsgericht Köln 10.
Kammer, Urteil vom 29. November 1990, Az: 10 Sa
801/90
Leitsatz
1. Zur Erwähnung der "Beendigungsgründe" im
Zeugnis.
2. Ist das Arbeitsverhältnis auf den Auflösungsantrag
des Arbeitnehmers gemäß §§ 9, 10 KSchG durch
Urteil aufgelöst worden, dann kann der Arbeitnehmer
beanspruchen, daß der Beendigungsgrund mit der Formulierung
erwähnt wird, das Arbeitsverhältnis sei "auf seinen
Wunsch beendet" worden.
3. Das vom Arbeitgeber geschuldete Wohlwollen und die
Rechtskraftbindung an die festgestellte Sozialwidrigkeit der
Kündigung machen es erforderlich, die (unwirksame)
Kündigung und den Kündigungsschutzprozeß
ansonsten unerwähnt zu lassen und - ebenso wie bei einem
"echten" beiderseitigen Einvernehmen - nachteilige
Rückschlüsse des Zeugnislesers durch eine wohlwollende
Schlußformel zu vermeiden (z.B.: "Wir wünschen ...
für den weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute.").
Zwischenzeugnis - Schlußzeugnis
Landesarbeitsgericht Köln 11.
Kammer, Urteil vom 22. August 1997, Az: 11 Sa 235/97
Leitsatz
1. Der Arbeitgeber kann bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht
seine im Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungen im
Schlußzeugnis ändern; bei einem fünfjährigen
Arbeitsverhältnis spricht eine Vermutung dafür,
daß die Beurteilungsgrundlage die gleiche geblieben ist,
wenn bei Abfassung des Schlußzeugnisses nur 10 Monate seit
dem Zwischenzeugnis vergangen sind.
2. Der Grundsatz, daß der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf
bestimmte Zeugnisformulierungen hat, bezieht sich nur auf die
formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der Arbeitgeber dazu
verurteilt werden, in das Schlußzeugnis die Formulierungen
des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine
Änderungsvorstellungen in Wahrheit Abweichungen in der
Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste
Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des
Zwischenzeugnisses für das Schlußzeugnis nicht mehr
zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner Befugnisse
gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte.
Landesarbeitsgericht München
5. Kammer, Urteil vom 16. Juli 1965, Az: 5 Sa 132/65 N
Leitsatz
1. Maßgeblich für den Inhalt eines qualifizierten
Zeugnisses ist das Interesse Dritter an wesentlichen Tatsachen
und Bewertungen, gleichgültig, ob diese für den
Arbeitnehmer vorteilhaft oder nachteilig sind. Die Aufnahme
über geleistete unerlaubte Steuerhilfe in einem Zeugnis,
nachdem eine solche zum Nachteil der Finanzverwaltung nicht
behauptet wird, entspricht nicht diesen Voraussetzungen.
Kein Anspruch des Arbeitnehmers
auf eine bestimmte Formulierung im Arbeitszeugnis
LArbG Frankfurt 7. Kammer, Urteil
vom 31. März 1993, Az: 7 Sa 671/92
Orientierungssatz
1. Eine bestimmte Formulierung im Arbeitszeugnis ist vom
Arbeitnehmer nicht einklagbar, er hat lediglich Anspruch auf ein
wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis.
LArbG Frankfurt 13. Kammer, Urteil
vom 14. September 1984, Az: 13 Sa 64/84
Leitsatz
1. Der Grundsatz der Zeugniswahrheit steht dem Verlangen des
Arbeitnehmers entgegen, das Arbeitszeugnis nur auf einen
bestimmten Zeitraum eines langjährigen Arbeits- und
Dienstverhältnisses zu beschränken.
LArbG Tübingen 4. Kammer,
Beschluß vom 6. Februar 1968, Az: 4 Ta 14/67
Leitsatz
1. Ein Arbeitnehmer hat in Übereinstimmung mit der
Verkehrssitte Anspruch auf ein individuell angebrachtes Zeugnis,
das seine Leistungen und Führung so feststellt und
würdigt, daß der Leser des Zeugnisses ein
anschauliches und zutreffendes Bild von seinen Fähigkeiten,
Arbeits-(Geschäfts-)erfolgen und seiner Persönlichkeit
erhält, wie es der Wahrheit entspricht. Ein zu
dürftiges Zeugnis über Leistung und Führung des
Arbeitnehmers, das den Leser zu negativen Rückschlüssen
auf seine Person und seinen Charakter veranlassen kann, wird den
gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Für die Art der
Formulierung des Zeugnisses kann auch einem langen Bestand des
Arbeitsverhältnisses Maßgeblichkeit zukommen. Nach
langjähriger Beschäftigung wird im allgemeinen ein
völlig farbloses Zeugnis des Arbeitgebers dem Gesetz nicht
genügen. Der Arbeitgeber darf sich nicht dadurch, daß
sich der Arbeitnehmer nach langjähriger Tätigkeit von
ihm trennt, dazu verleiten lassen, ihm nur ein dürftiges
Zeugnis zu erteilen. Verwendete der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
während eines langjährig bestandenen
Arbeitsverhältnisses in sehr unterschiedlicher Art und Weise
(z.B. zunächst als Kraftfahrzeugmeister und
anschließend als Autoverkäufer), so hat das Zeugnis
des Arbeitgebers auf beide Beschäftigungsarten einzugehen,
und zwar auch dann, wenn bereits bei der Übernahme der
letzten Tätigkeit ein Zeugnis über die frühere
erteilt worden ist.
Zeugnisinhalt - Angabe von Fehltagen
wegen Krankheit
Sächsisches
Landesarbeitsgericht 5. Kammer, Urteil vom 30. Januar 1996, Az: 5
Sa 996/95
Leitsatz
1. Eine Krankheit darf im Zeugnis grundsätzlich nicht
vermerkt werden, auch dann nicht, wenn sie den
Kündigungsgrund bildet.
Arbeitszeugnis - § 630 BGB -
Zwischenzeugnis - Inhalt
Landesarbeitsgericht Hamm
(Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 1. Dezember 1994, Az: 4 Sa
1540/94
Leitsatz
1. Bei einem qualifizierten Zeugnis ist zwischen dem
Zwischenzeugnis und dem Schlußzeugnis zu unterscheiden. Das
Zwischenzeugnis ist eine Beurteilung des Arbeitnehmers bei
fortbestehendem Arbeitsverhältnis, das Schlußzeugnis
eine solche im Falle des Ausscheidens aus dem
Arbeitsverhältnis. Für beide Zeugnisse gelten
hinsichtlich Form und Inhalt im wesentlichen die gleichen
Grundsätze. Ein qualifiziertes Zeugnis muß alle
wesentlichen Tatsachen und Bewertungen angeben, die für die
Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für
Dritte von Interesse sind. Es gelten für Ausstellung oder
Berichtigung oder Widerruf des Zwischen- oder
Schlußzeugnisses sowie für die Bindung des
Arbeitgebers an die Beurteilung seines Arbeitnehmers im
wesentlichen die gleichen Regeln. (…)
Zeugnisberichtigung bei unleserlicher
Unterschrift des Ausstellers - Unterzeichnung bzw.
Nichtunterzeichnung durch bestimmte Personen
Landesarbeitsgericht Hamm
(Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 2. April 1998, Az: 4 Sa
1735/97
Leitsatz
1. Ein ordnungsgemäßes qualifiziertes Arbeitszeugnis
muß sich nach dem Gesetz über die folgenden vier
Punkte verhalten, nämlich über - die Dauer des
Arbeitsverhältnisses, - die Art des
Arbeitsverhältnisses, - die Leistungen des Arbeitnehmers, -
die Führung des Arbeitnehmers. Das qualifizierte Zeugnis
(§ 113 Abs. 2 GewO) enthält demnach stets die im
einfachen Zeugnis (§ 113 Abs. 1 GewO) enthaltenen Angaben zu
Art und Dauer der Beschäftigung. Bei der Ausstellung eines
qualifizierten Zeugnisses hat der Arbeitgeber nicht nur die
Zeugnissprache, sondern auch die gebräuchliche Gliederung
mit ihren Grundelementen zu beachten, denn diese hat sich
inzwischen weitgehend standardisiert (siehe dazu LAG Hamm vom
01.12.1994 - 4 Sa 1631/94, LAGE § 630 BGB Nr. 28).
2. Ist ein Zeugnis formal unvollständig, kann seine
Ergänzung über das Verfahren nach § 888 ZPO
betrieben werden, z.B. wenn die Unterschrift fehlt oder durch
eine Paraphe ersetzt worden ist. Eine ausdrückliche
Verurteilung zur Unterschriftleistung durch eine bestimmte Person
kann im Erkenntnisverfahren nicht durchgesetzt werden (LAG Hamm
vom 27.02.1997 - 4 Sa 1691/96, NZA-RR 1998, 151). Verpflichtet
sich der Arbeitgeber in einem Prozeßvergleich, ein
wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, ist
mangels Festlegung eines bestimmten Zeugnisinhaltes im
Vollstreckungsverfahren nur überprüfbar, ob der
Arbeitgeber überhaupt der Verpflichtung nachgekommen ist und
ein Zeugnis erteilt hat, das nach Form und Inhalt den
Anforderungen eines qualifizierten Zeugnisses genügt.
3. Das Zeugnis muß die eigenhändige Namens- oder
Firmenunterschrift tragen. Der Name des Ausstellers muß mit
Tinte oder Kugelschreiber (nicht mit Bleistift!) voll und nicht
bloß als Paraphe ausgeschrieben sein. Ein Faksimile oder
eine kopierte Unterschrift genügen nicht. Der Arbeitnehmer
hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, daß der
Arbeitgeber das Zeugnis persönlich unterschreibt. Ob ein
Handlungsbevollmächtigter hierzu berechtigt ist, ist davon
abhängig, zu welcher Art von Geschäften er
ermächtigt worden ist. Der Unterzeichner des Zeugnisses
muß auf jeden Fall im Rang höher stehen als der
Arbeitnehmer, dessen Zeugnis er erstellt. Andererseits kann der
Arbeitnehmer nicht verlangen, daß ein bestimmter
Vorgesetzter - hier: der Personalleiter - das gewünschte
Zeugnis nicht unterzeichnet.
Erwähnung der Handlungsvollmacht
im Zeugnis
Landesarbeitsgericht Hamm
(Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 4. Dezember 1997, Az: 4 Sa
2376/96
Leitsatz
(…) 2. Ein ordnungsgemäßes qualifiziertes
Arbeitszeugnis muß sich nach dem Gesetz über die
folgenden vier Punkte verhalten, nämlich über - die
Dauer des Arbeitsverhältnisses, - die Art des
Arbeitsverhältnisses, - die Leistungen des Arbeitnehmers, -
die Führung des Arbeitnehmers. Das qualifizierte Zeugnis
enthält demnach stets die im einfachen Zeugnis enthaltenen
Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung. Bei der
Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses hat der Arbeitgeber
nicht nur die Zeugnissprache, sondern auch die gebräuchliche
Gliederung mit ihren Grundelementen zu beachten, denn diese hat
sich inzwischen weitgehend standardisiert (siehe dazu LAG Hamm
vom 01.12.1994, 4 Sa 1631/94, LAGE § 630 BGB Nr. 28).
3. Die Angabe von Vollmachten ist für die Darstellung der
Kompetenzen und der Verantwortung des Arbeitnehmers wichtig; sie
lassen Rückschlüsse auf seine Stellung im Betrieb und
seine hierarchische Position zu. Bei der Darstellung der
handelsrechtlichen Vollmachten geht es in erster Linie darum, ob
ein Arbeitnehmer Generalvollmacht, Abschlußvollmacht
(§ 55 Abs. 1 HGB), Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB)
oder Prokura (§ 48 Abs. 1 HGB) hatte. Handelsrechtliche
Beschränkungen der Vollmachten - wie bspw. Gesamtprokura
(§ 48 Abs. 2 HGB) oder Filialprokura (§ 50 Abs. 3 HGB)
- oder zeitliche Beschränkungen der Vertretungsmacht
bedürfen der Erwähnung.
4. Beruft sich der Arbeitnehmer darauf, ihm sei
Handlungsvollmacht erteilt worden, dann reicht es zur
Schlüssigkeit des Klagevorbringens aus, wenn er
Umstände darlegt, aus denen auf eine entsprechende
Vollmachtserteilung rückgeschlossen werden kann. Daß
Verkaufsgebietsleiter nicht mit "i.A." zeichnen, bedarf keiner
weiteren Darlegung oder Erklärung. Wenn ein
Verkaufsgebietsleiter mit "i.V." im Geschäftsverkehr
zeichnet, dann ist es Sache des Arbeitgebers, diese
Unterschriftsbefugnis im Zeugnis richtig (z.B. als
Abschlußvollmacht) zu qualifizieren, sollte es keine
Handlungsvollmacht gewesen sein.
Zur Frage, aus welchen Grundelementen
ein qualifiziertes Arbeitszeugnis besteht
Landesarbeitsgericht Hamm
(Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 4. September 1997, Az: 4 Sa
391/97
Leitsatz
(…) 2. Ein ordnungsgemäßes qualifiziertes
Arbeitszeugnis muß sich nach dem Gesetz über die
folgenden vier Punkte verhalten, nämlich über - die
Dauer des Arbeitsverhältnisses, - die Art des
Arbeitsverhältnisses, - die Leistungen des Arbeitnehmers, -
die Führung des Arbeitnehmers. Das qualifizierte Zeugnis
enthält demnach stets die im einfachen Zeugnis enthaltenen
Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung. Bei der
Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses hat der Arbeitgeber
nicht nur die Zeugnissprache, sondern auch die gebräuchliche
Gliederung mit ihren Grundelementen zu beachten, denn diese hat
sich inzwischen weitgehend standardisiert (siehe dazu LAG Hamm
vom 01.12.1994, Az: 4 Sa 1631/94, LAGE § 630 BGB Nr.
28).
3. Die Art der Tätigkeit ist im Zeugnis möglichst genau
und in branchenüblicher Weise zu bezeichnen. Die
Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des
Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, sind so genau,
vollständig und ausführlich zu beschreiben, daß
sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild hierüber
machen können. Die Angabe des Berufes allein ist dafür
nicht ausreichend. Ebensowenig reichen Sammelbestimmungen von
Aufgabengebieten dann aus, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des
allgemeinen Aufgabengebietes eine besondere, als solche in den
einschlägigen Berufskreisen anerkannte Spezialaufgabe zu
bewältigen hatte.
4. Weist die Arbeitgeberin in ihrem Firmenbriefkopf als Zusatz zu
ihrem Firmennamen mit den Worten "Aussteuer, Betten, Gardinen"
nur auf die Schwerpunkte ihrer unternehmerischen Aktivitäten
hin und vertreibt sie auch Sonnenschutz- und
Beschattungs-Systeme, dann wird jeder kundige Leser des
Zeugnisses vermuten, daß es sich hierbei um die
"klassischen" Sonnenschutz- und Beschattungs-Systeme, gefertigt
aus Gardinenstoffen, handelt. Für Unternehmen, die ihren
Schwerpunkt im Raumausstatterhandwerk haben und sich nur mit dem
Vertrieb von Markisen und deren Montage beschäftigen, ist es
wichtig zu wissen, ob der Arbeitnehmer Erfahrungen mit dem
Verkauf und der Anbringung von Markisen hat. Angaben
hierüber gehören daher in das Zeugnis.
Landesarbeitsgericht Hamm
(Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 8. Juli 1993, Az: 4 Sa
171/93
Leitsatz
1. Entspricht das einem Angestellten nach § 61 Abs. 2 BAT
erteilte Zwischenzeugnis nicht der vorgeschriebenen Form, ist es
inhaltlich unrichtig oder hat der Arbeitgeber bei der Bewertung
von Führung und Leistung seinen Beurteilungsspielraum
überschritten, kann der Angestellte verlangen, daß das
Zwischenzeugnis nachträglich abgeändert wird. In diesen
Fällen kann nicht mehr von fehlender Erfüllung, sondern
nur von Schlechterfüllung gesprochen werden. Zur Beseitigung
von Mängeln des Zeugnisses steht der Erfüllungsanspruch
nicht (mehr) zur Verfügung. Anspruchsgrundlage für die
Zeugnisberichtigung ist nicht § 61 BAT, sondern die
allgemeine Fürsorgepflicht. (…)
3. Ein Zwischenzeugnis ist auf dem üblichen Firmen- oder
Geschäftsbogen des Arbeitgebers zu schreiben und mit
'Zwischenzeugnis' zu bezeichnen. Es hat in der sog.
Eingangsformel die Personalien des Arbeitnehmers und die Dauer
des Arbeitsverhältnisses zu enthalten. Die
Leistungsbeurteilung umfaßt die Arbeitsbereitschaft
('Wollen'), die Arbeitsbefähigung ('Können'), die
Arbeitsweise ('Einsatz') und das Arbeitsergebnis ('Erfolg'). Die
Verhaltensbeurteilung hat sich zu erstrecken auf die
Vertrauenswürdigkeit (Loyalität) und die
Verantwortungsbereitschaft (das Pflichtbewußtsein) sowie
auf das sog. Sozialverhalten, also das Verhalten gegenüber
Vorgesetzten, Gleichgestellten, Untergebenen und Dritten
(Kunden). Im Gegensatz zum Schlußzeugnis ist im
Zwischenzeugnis nicht die Beendigungsmodalität, sondern der
Zeugnisvergabegrund anzugeben. Der Aussteller hat das
Zwischenzeugnis schließlich unter Angabe des Ortes und
Datums und ggf. seiner Vertretungsbefugnis zu unterzeichnen.
4. Das Zeugnis ist also nach Form und Stil objektiv abzufassen,
wobei der Verkehrssitte Rechnung zu tragen ist, die mit
bestimmten Formulierungen den Ausdruck des Tadels verbindet oder
in Zeugnissen bestimmter Arbeitnehmergruppen die Attestierung
gewisser Eigenschaften verlangt. Der jeweilige Berufskreis
schließt nämlich aus dem bezeugten Berufsbild auf das
Vorliegen der Normaleigenschaften, besonders gelobter
Qualitäten und bei gehobenen Berufen auf positiv bezeugte
Sonderqualitäten. Normaleigenschaften gelten um so
selbstverständlicher als vorhanden, je mehr die sonstigen
Eigenschaften gelobt sind, sie werden eher in Frage gestellt
durch sonst knappe, zurückhaltende Formulierungen.
5. Aus der Forderung nach einer wohlwollenden, aber dennoch
wahren Beurteilung hat sich vornehmlich in der
Leistungsbewertung, aber auch in der Führungsbeurteilung
eine vorsichtige Ausdrucksweise herausgebildet, bei der an sich
neutrale oder nicht geradezu abwertende Urteile über den
Arbeitnehmer im Zeugnis einen Tadel ausdrücken können.
Es sind im Laufe der Jahre Standardformulierungen für eine
zusammenfassende Führungsbeurteilung entstanden, die
weitgehend bekannt sind und deshalb vom Arbeitnehmer hingenommen
werden müssen. Bei der Bewertung der Führung ist
besonders wichtig, ob alle drei bzw. vier Bereiche (Vorgesetzte,
Arbeitskollegen, Untergebenen und Kunden) bewertet werden oder ob
durch eine sog. Leerstelle, d.h. Nichterwähnung einer
Gruppe, Schwierigkeiten in diesem Bereich angedeutet werden.
6. Wird einer Angestellten bescheinigt, ihr Verhalten sei
beanstandungsfrei, so wird damit der Eindruck erweckt, es habe
keinerlei Beanstandungen gegeben und es sei überhaupt kein
Anlaß gegeben, über die Mitarbeiterin irgendwelche
Klagen zu erheben. Eine solche Führungsbeurteilung kann nur
verlangt werden, wenn das Verhalten der Angestellten in jeder
Hinsicht /vorbildlich. gewesen ist. Ist eine Angestellte wegen
wiederholter Unpünktlichkeit abgemahnt worden, kann sie eine
solche Beurteilung in einem Zwischenzeugnis nicht (mehr)
verlangen.
Arbeitszeugnis - § 630 BGB -
Zeugnisanspruch - Inhalt - Überprüfbarkeit
Landesarbeitsgericht Hamm
(Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 12. Juli 1994, Az: 4 Sa
192/94
Leitsatz
(…) 2. Das Zeugnis über Führung und Leistung
ist begrifflich ein Werturteil, das mithin subjektiv vom
Standpunkt des Arbeitgebers aus abgegeben wird. Dies ist
gerichtlich überprüfbar, und zwar einschließlich
der daraus gezogenen Leistungsbewertung. Der Arbeitgeber ist zwar
bei der Ausstellung des Zeugnisses grundsätzlich in seiner
Ausdrucksweise frei, muß sich aber der in der Praxis
allgemein angewandten Zeugnissprache bedienen und bei der
Beurteilung des Arbeitnehmers den nach der Verkehrssitte
üblichen Maßstab anlegen. Verwirft der Arbeitnehmer
das erteilte Zeugnis, ist er also mit ihm überhaupt nicht
oder überwiegend einverstanden, so ist alsdann der Streit
der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte
Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen,
welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen
ist.
3. Leistungen eines Arbeitnehmers mit "sehr gut" zu bezeichnen,
ist dann angebracht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit ohne jede
Beanstandung erbracht hat und darüber hinaus ihn besonders
auszeichnende Umstände, z.B. schnellere Erledigung der
Arbeit als üblich, Entwicklung neuer Ideen, vorliegen. Hat
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anläßlich seines
zehnjährigen Arbeitsjubiläums seine bisherigen
Leistungen und seine Treue mit einem Präsent belohnt und
seine Hoffnung zum Ausdruck gebracht hat, auch in den
nächsten Jahren auf seine Mitarbeit rechnen zu dürfen,
ist die erste Hälfte der beruflichen Tätigkeit des
Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber mit "stets zu unserer vollsten
Zufriedenheit" zu bewerten gewesen. Hat der Arbeitgeber für
die zweite Hälfte der beruflichen Tätigkeit des
Arbeitnehmers in seinem Betrieb nichts Greifbares vorgetragen,
was eine schlechtere Gesamtbeurteilung rechtfertigen könnte,
muß es bei der genannten Bewertung verbleiben.
4. Mit "Führung" wird das allgemeine Verhalten, die
Fähigkeit, mit anderen zusammenzuarbeiten, die
Vertrauenswürdigkeit, Verantwortungsbereitschaft und die
Beachtung betrieblicher Ordnung, angesprochen. Mit "Führung"
ist nicht etwa die sozialethische Führung des Arbeitnehmers
zu verstehen, sondern dessen Sozialverhalten, seine Kooperations-
und Kompromißbereitschaft, gegebenenfalls sein
Führungsverhalten und -stil. Gemeint ist hier ein
zusammenfassendes Urteil über die Eigenschaften und das
gesamte dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers, also um das
betriebliche Zusammenwirken, nämlich sein Verhalten zu
Vorgesetzten, gleichgeordneten Arbeitskollegen, nachgeordneten
Mitarbeitern, aber auch gegenüber Kunden. Es ist wichtig,
daß alle Verhaltensrichtungen beurteilt werden, da
Auslassungen - z.B. Nichterwähnung einer Gruppe -
Rückschlüsse auf Verhaltens-, Anpassungs-, Kontakt-
oder Führungsschwierigkeiten zulassen. In der Zeugnissprache
spricht man von einem "beredtem Schweigen". (…)
6. Es ist vielfach üblich, als Abschluß eines
Zeugnisses eine Dankes-Bedauerns-Formel mit Zukunftswünschen
anzubringen. Der Dank für geleistete Arbeit und/oder
Bedauern über das Ausscheiden (den Verlust) des
Mitarbeiters, wird vereinzelt noch durch ein Würdigung
bleibender Verdienste, eine ausdrückliche
Einstellungsempfehlung, ein Wiedereinstellungsversprechen oder
die Bitte um Wiederbewerbung nach Abschluß der
Weiterbildung ergänzt. Wird eine Schlußformel
verwendet, muß sie mit der Leistungs- und
Führungsbewertung des Arbeitnehmers übereinstimmen,
denn (zuvor) unterlassene negative Werturteile dürfen nicht
versteckt mit einer knappen, "lieblosen" Schlußformel
nachgeholt werden.
Erwähnung der Prokura und des
Beendigungsgrundes im Zeugnis
Landesarbeitsgericht Hamm
(Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 17. Juni 1999, Az: 4 Sa
309/98
Leitsatz
1. Die Angabe von Vollmachten in einem Zeugnis ist für die
Darstellung der Kompetenzen und der Verantwortung des
Arbeitnehmers wichtig. Sie lassen Rückschlüsse auf
seine Stellung im Betrieb und seine hierarchische Position zu.
Bei der Darstellung der handelsrechtlichen Vollmachten geht es in
erster Linie darum, ob ein Arbeitnehmer Generalvollmacht,
Abschlußvollmacht (§ 55 Abs. 1 HGB),
Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB) oder Prokura (§ 48
Abs. 1 HGB) hatte. Beschränkungen der handelsrechtlichen
Vollmacht - wie bspw. Gesamtprokura (§ 48 Abs. 2 HGB) oder
Filialprokura (§ 50 Abs. 3 HGB) - sind ebenfalls anzugeben.
Zeitliche Beschränkungen der Prokura bedürfen ebenso
der Erwähnung wie der Umstand, daß sie ohne Widerruf
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestanden
hat. Auch die Dauer der Prokura ist wichtig, so daß das
Datum ihrer Erteilung im Zeugnis aufzuführen ist.
2. Unter Beendigungsgrund ist die Tatsache zu verstehen, aufgrund
derer ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde; er gibt
Antwort auf die Frage, "warum" eine Partei gekündigt hat.
Umstände "wie" das Arbeitsverhältnis gelöst wird
(also ob mit oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist), ist
kein Beendigungsgrund in diesem Sinne, sondern stellt die
Beendigungsmodalität dar (LAG Hamm, Urt. v 24.09.1985 - 13
Sa 833/85, LAGE § 630 BGB Nr. 1 = NZA 1986, 99) Der Grund,
der zur Beendung des Arbeitsverhältnisses geführt hat,
ist regelmäßig auf Verlangen des Arbeitnehmers in ein
Zeugnis aufzunehmen. Bei einer Arbeitgeberkündigung gebietet
es die Fürsorgepflicht, daß er bei einem Hinweis auf
den Beendungstatbestand bzw. auf die Beendigungsinitiative eine
wohlwollende Formulierung wählt und bei einer
betriebsbedingten Kündigung im Zeugnis den konkreten Grund -
hier: Hineinwachsen von Familienmitgliedern in die
Geschäftsführung -
Inhalt und Form eines
qualifizierten Zeugnisses
Landesarbeitsgericht Hamm
(Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 27. Februar 1997, Az: 4 Sa
1691/96
Leitsatz
(…) 2. Ein ordnungsgemäßes qualifiziertes
Arbeitszeugnis muß sich nach dem Gesetz über die
folgenden vier Punkte verhalten nämlich über - die
Dauer des Arbeitsverhältnisses, - die Art des
Arbeitsverhältnisses, - die Leistungen des Arbeitnehmers, -
die Führung des Arbeitnehmers. Das qualifizierte Zeugnis
enthält demnach stets die im einfachen Zeugnis enthaltenen
Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung. Bei der
Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses hat der Arbeitgeber
nicht nur die Zeugnissprache, sondern auch die gebräuchliche
Gliederung mit ihren Grundelementen zu beachten, denn diese hat
sich inzwischen weitgehend standardisiert (siehe dazu Urteil des
LArbG Hamm vom 01.12.1994, 4 Sa 1631/94, LAGE § 630 BGB Nr.
28).
3. Die Angabe der Anschrift im Zeugnis ist überflüssig
und darf deshalb nicht im für Briefe üblichen
Adressenfeld erfolgen, weil dies den Eindruck erwecken
könnte, das Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer
nach außergerichtlicher oder gerichtlicher
Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch zugestellt
worden. Das Zeugnis muß in der für den Aussteller im
Geschäftsverkehr üblichen Form mit Schreibmaschine
erstellt und auf dem Firmenbogen geschrieben sein, wenn der
Arbeitgeber einen solchen besitzt. Gebraucht der Arbeitgeber
für bestimmte Anlässe einen sog.
Repräsentationsbogen ohne Anschriftenfeld, so ist dieser
auch für das qualifizierte Zeugnis zu verwenden.
4. Hat ein übernommener Arbeitnehmer nach seiner
Berufsausbildung bzw. Praktikantenzeit kein Ausbildungs- bzw.
Praktikantenzeugnis erhalten, dann kann sich bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses das Zeugnis nur eingeschränkt
über die gesamte Beschäftigungszeit, also über die
Ausbildungs- bzw. Praktikantenzeit und die
Beschäftigungszeit als Arbeiter oder Angestellter,
verhalten. Das Arbeitszeugnis soll Aufschluß über die
während des Arbeitsverhältnisses unter Beweis
gestellten Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse geben
sowie Angaben über die berufliche Entwicklung des
Arbeitnehmers enthalten. Es soll zeigen, in welchem
Aufgabengebiet der fertig ausgebildete bzw. geschulte
Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt gewesen, mit welchen
Tätigkeiten er betraut worden ist, wie er sein erlerntes
Wissen in der Praxis umgesetzt und ob er sich in dem erlernten
Beruf bewährt hat.
5. Der Arbeitgeber entscheidet allein, welche Leistungen und
Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder
zurücktreten lassen will. Unter Leistung ist die berufliche
Verwendbarkeit des Arbeitnehmers zu verstehen. Sie umfaßt
sechs Hauptmerkmale: Arbeitsbefähigung (Können),
Arbeitsbereitschaft (Wollen), Arbeitsvermögen (Ausdauer),
Arbeitsweise (Einsatz), Arbeitsergebnis (Erfolg),
Arbeitserwartung (Potential), bei Vorgesetzten auch die sog
Führungsleistung. Die Einzelheiten müssen stets
berufsbezogen sein.
6. Mit "Führung" ist nicht etwa die sozialethische
Führung des Arbeitnehmers zu verstehen, sondern dessen
Sozialverhalten, seine Kooperations- und
Kompromißbereitschaft, gegebenenfalls sein
Führungsverhalten und -stil. Gemeint ist hier ein
zusammenfassendes Urteil über die Eigenschaften und das
gesamte dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers, also um das
betriebliche Zusammenwirken, nämlich sein Verhalten zu
Vorgesetzten, gleichgeordneten Arbeitskollegen, nachgeordneten
Mitarbeitern, aber auch gegenüber Kunden.
7. Die Rücksichtnahme auf das weitere Fortkommen des
Arbeitnehmers findet wegen des Grundsatzes der Zeugniswahrheit
ihre Grenze, wenn das Verschweigen bestimmter für die
Führung im Dienste bedeutsamer Vorkommnisse die für die
Beurteilung des Arbeitnehmers wesentliche Gesamtbewertung in
erheblichem Maße als unrichtig erscheinen läßt,
insbesondere, wenn der Arbeitnehmer in seinem Berufe
straffällig geworden ist. Wurde gegen den Arbeitnehmer ein
Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet, kann sich der
Arbeitgeber zur Beweiserleichterung darauf berufen und Beiziehung
der Akten verlangen. Kommt es aus Gründen, die im
Strafverfahrensrecht liegen, nicht zu einer Verurteilung des
Arbeitnehmers, entfallen die Beweiserleichterungen. Es gilt dann
der Grundsatz, daß die Aufnahme des Verdachts einer
strafbaren Handlung in das Zeugnis im allgemeinen mit Treu und
Glauben nicht vereinbar und daher unzulässig ist.
8. Aus der Schriftform ergibt sich auch, daß das Zeugnis
unterzeichnet sein muß, da sonst der Aussteller nicht
erkennbar ist. Das Zeugnis wird vom Arbeitgeber ausgestellt und
ist von ihm oder einer in Personalangelegenheiten
vertretungsberechtigten Person, die in der betrieblichen
Hierarchie über dem Zeugnisinhaber steht, also
ranghöher sein muß, zu unterzeichnen. Ist ein Zeugnis
nicht unterzeichnet, ist es formal unvollständig, so
daß seine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren
durchgesetzt werden kann. Eine ausdrückliche Verurteilung
zur Unterschriftsleistung durch eine bestimmte Person kann im
Erkenntnisverfahrens nicht durchgesetzt werden.
Beschönigende Zeugnisformulierung
Landesarbeitsgericht Hamm
(Westfalen) 4. Kammer, Urteil vom 28. März 2000, Az: 4 Sa
648/99
Leitsatz
1. Der Gebrauch des Wortes "kennengelernt" drückt stets das
Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten
Fähigkeit oder Eigenschaft aus. Es ist das Verdienst der
Sprachwissenschaft, eine Reihe "beschönigender"
Zeugnisformulierungen nebst Übersetzung veröffentlicht
und ausgewertet zu haben. Wie schwer die jeweiligen
Formulierungen in Klartext übersetzbar sind, hängt von
der Art der Verschlüsselung und von den Vorkenntnissen des
Beurteilten oder Deutenden ab. Je geringer das Vorwissen des
Beurteilten oder Deutenden ist, desto eher wird er den in ihrer
alltagssprachlichen Bedeutung harmlos oder positiv klingenden
Formulierungen aufsitzen. Vielfach bedeutet Lob in Wahrheit
Kritik. So bedeutet die schön klingende Formulierung: "Wir
lernten ihn als umgänglichen Mitarbeiter kennen", im
Klartext: "Viele Mitarbeiter sahen ihn lieber von hinten als von
vorn", oder "Viele sahen ihn lieber gehen als kommen".
Erteilung eines qualifizierten
Arbeitszeugnisses
Landesarbeitsgericht Hamm
(Westfalen) 12. Kammer, Urteil vom 16. März 1989, Az: 12
(13) Sa 1149/88
Orientierungssatz
1. Ein qualifiziertes Zeugnis nach den §§ 630 BGB, 73
HGB erstreckt sich auf Art und Dauer sowie Führung und
Leistung im Arbeitsverhältnis. Es muß daher neben den
Angaben des einfachen Zeugnisses auch Tatsachen und Beurteilung
zur Führung und Leistung während der gesamten Dauer des
Arbeitsverhältnisses enthalten und alle wesentlichen
Tatsachen und Bewertungen angeben, die für die
Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für
Dritte von Interesse sind.
2. Enthält ein Arbeitszeugnis unrichtige
Tatsachenbehauptungen oder fehlerhafte Beurteilungen oder aber
Unterlassungen, kann der Arbeitnehmer auf Berichtigung des
Arbeitszeugnisses vor dem Arbeitsgericht klagen. Zwar ist die
Formulierung eines Arbeitszeugnisses im Grundsatz Sache des
Arbeitgebers. Das bedeutet aber nicht, daß die von ihm
verwandten Werturteile nicht gerichtlich überprüfbar
sind. Im Streitfall ist der Arbeitgeber für die Richtigkeit
seiner Darlegungen beweispflichtig. (…)
Aufnahme von Beendigungsgründen
in das qualifizierte Zeugnis
Landesarbeitsgericht Hamm
(Westfalen) 13. Kammer, Urteil vom 24. September 1985, Az: 13 Sa
833/85
Leitsatz
1. Unter einem auf Verlangen des Arbeitnehmers in das
qualifizierte Zeugnis aufzunehmenden "Beendigungsgrund" ist nur
eine Tatsache zu verstehen, aufgrund derer ein
Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Umstände, "wie"
das Arbeitsverhältnis gelöst wird - also ob mit oder
ohne Einhaltung der Kündigungsfrist -, sind keine
Beendigungsgründe in diesem Sinne, die nur auf Verlangen des
Arbeitnehmers in ein qualifiziertes Zeugnis aufzunehmen sind.
2. Ein Vertragsbruch des Arbeitnehmers kann in einem
Arbeitszeugnis bei der Beurteilung seiner Führung
Berücksichtigung finden.
Arbeitszeugnis - Wohlwollensgebot
Landesarbeitsgericht Berlin-
Brandenburg 5. Kammer, Urteil vom 25. Januar 2007, Az: 5 Sa
1442/06
Leitsatz
1. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Anschluss an eine
verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgeber in einem
Prozessvergleich darauf geeinigt, das Arbeitsverhältnis habe
aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers geendet, verpflichtet
sich dieser aber zugleich zur Zahlung einer Abfindung entsprechend
§ 9, 10 KSchG, widerspricht es dem zeugnisrechtlichen
Wohlwollensgebot, im Arbeitszeugnis neben einem Hinweis auf das
beiderseitige Einvernehmen über die Beendigung des
Arbeitsverhältnis anzugeben, dies sei auf Veranlassung des
Arbeitgebers geschehen
Arbeitszeugnis - Bindung an den Wortlaut - Widerruf einer Prokura
Landesarbeitsgericht Hannover 9.
Kammer, Urteil vom 13. März 2007, Az: 9 Sa
1835/06
Leitsatz
1. Die Formulierung in einer Aufhebungsvereinbarung, "der
Arbeitnehmer erhalte ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis
auf Basis des Zwischenzeugnisses. Der Zeugnistext werde auf
Basis des Zwischenzeugnisses formuliert", verpflichtet den
Arbeitgeber, ein mit dem Zwischenzeugnis inhaltsgleiches
Endzeugnis zu erstellen. Der Wortlaut des Zwischenzeugnisses ist
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzupassen.
2. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den
Widerruf der Prokura des Arbeitnehmers im Zeugnis
aufzuführen.
Zeugniskorrektur - Erwähnung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen
Landesarbeitsgericht Baden-Würtemberg 11.
Kammer, Urteil vom 29. November 2007, Az: 11 Sa
53/07
Leitsatz
1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, im Zwischenzeugnis für eine
Krenkenschwester ein gegen diese bei Zeugniserteilung noch
laufendes Ermittlungsverfahren wegen Mordversuchs an Patienten
zu erwähnen
2. Der Anspruch auf Entfernung des entsprechenden Zeugnishinweises
besteht allerdings, aber auch nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft
das Verfahren unangemessen derart verzögert, dass ein
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK vorliegt.
3. Die überlange Dauer des Ermittlungsverfahrend hat der
Arbeitnehmer zunüchst bei der Staatsanwaltschaft oder
dem Strafgericht mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung
geltend zu machen.
Zeugniserteilungsanspruch als Schuldanerkenntnis
ArbG Berlin-Brandenburg
29. Kammer, Urteil vom 2. April 2008, Az: 29 Ca 13850/07
Leitsatz
1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen
Vergleich, dem Arbeitnehmer "gemäß dessen Vorlage"
ein gutes Dienstzeugnis, das sich auch auf Führung und
Leistung erstreckt, zu erteilen, so stellt dies ein
Schuldanerkenntnis dar
2. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, ein Zeugnis
entsprechend dem vom Arbeitnehmer vorgelegten Entwurf zu
erteilen. Dies gilt bis zur Grenze offenkundigen
Rechtsmissbrauchs.
ArbG Bad Oldesloe 1. Kammer,
Urteil vom 29. Oktober 1974, Az: 1 Ca 486/74
Leitsatz
1. Ein Zeugnis muß alle wesentlichen Tatsachen und
Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung von
Bedeutung sind. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die
für Führung und Leistung nicht charakteristisch sind,
dürfen nicht in das Zeugnis aufgenommen werden. Werden keine
Tatsachen vorgetragen, aus denen auf eine
überdurchschnittliche Leistung geschlossen werden
könnte, kann auch nicht verlangt werden, daß die
Leistungen als voll zufriedenstellend beurteilt werden.
Zum Begriff "pünktlich"
in einem Zeugnis
ArbG Bayreuth 1. Kammer, Urteil
vom 26. November 1991, Az: 1 Ca 669/91
Orientierungssatz
1. Bestätigt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis
"Pünktlichkeit", so bedeutet dies ohne Hinzukommen weiterer
einschlägiger Formulierungen im Wortlaut des Zeugnisses
nicht "Überpünktlichkeit" iS einer negativen Aussage.
Der Arbeitnehmer hat demgemäß keinen Anspruch darauf,
daß das Wort "pünktlich" aus dem Zeugnis entfernt
wird.
2. Bei der Beurteilung eines Arbeitszeugnisses kommt es auf den
objektiven Aussagegehalt an. Was sich der Verfasser des
Zeugnisses dabei gedacht hat, ist unerheblich.
ArbG Bremen 4a. Kammer, Urteil vom
11. Februar 1992, Az: 4a Ca 4168/91 s
Orientierungssatz
1. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, daß in
einem ihm ausgestellten qualifizierten Arbeitszeugnis die Formel
"Wir wünschen ihr für die Zukunft alles Gute und viel
Erfolg" enthalten ist.
ArbG Frankfurt 8. Kammer, Urteil
vom 19. März 1991, Az: 8 Ca 509/90
Leitsatz
1. Krankheitsbedingte Fehlzeiten darf der Arbeitgeber nicht in
das dem Arbeitnehmer zu erteilende Zeugnis aufnehmen. Dies gilt
grundsätzlich auch dann, wenn vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine eineinhalbjährige
krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung
vorgelegen hatte.
ArbG Husum 1. Kammer, Urteil vom
30. April 1970, Az: 1 Ca 72/70
Leitsatz
1. Verlangt der Auszubildende, über die fachlichen
Fähigkeiten hinaus Angaben über die Ehrlichkeit und
Pünktlichkeit in das Zeugnis aufzunehmen, so ist der
Ausbildende hierzu verpflichtet, sofern er keine Tatsachen
beweist, die den Schluß auf Unpünktlichkeit und
Unehrlichkeit zulassen.
Zeugnisberichtigungsklage
ArbG Koblenz 4. Kammer, Urteil vom
1. Juni 1990, Az: 4 Ca 636/90
Orientierungssatz
1. Die Formulierung des Zeugnisses im einzelnen ist Sache des
Arbeitgebers; er ist in seiner Entscheidung darüber frei,
welche positiven oder negativen Leistungen und Eigenschaften er
in dem Zeugnis mehr hervorheben will als andere. Das Zeugnis darf
nur nichts Falsches enthalten oder etwas auslassen, was der Leser
des Zeugnisses erwartet.
2. Begehrt der Angestellte, daß das Zeugnis die Behauptung
enthält, er habe sämtliche Arbeiten selbständig
erledigt, muß er diesbezüglich substantiierten
Tatsachenvortrag bringen.
Erteilung eines Zwischenzeugnisses
ArbG Koblenz 4. Kammer, Urteil vom
11. Mai 1988, Az: 4 Ca 399/88
Orientierungssatz
(…) 2. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, daß
das Zeugnis einen bestimmten Inhalt und Wortlaut hat. Der
Arbeitgeber ist an Vorschläge des Arbeitnehmers nicht
gebunden, sondern in seiner Ausdrucksweise grundsätzlich
frei. Dies gilt insbesondere für die Formulierung von
Werturteilen. 3. Hält ein Angestellter die im Zeugnis
enthaltene Tätigkeitsbeschreibung für unzureichend oder
falsch, muß er bei der Klage auf Abänderung seines
Zeugnisses näher dartun, weshalb die vom Arbeitgeber
vorgenommene Art der Tätigkeitsbeschreibung ungenügend
sein soll. Dazu muß er sich im einzelnen mit der
Zeugnisformulierung des Arbeitgebers auseinandersetzen und die
von ihm für richtig gehaltene und eingeklagten
Formulierungen im einzelnen rechtfertigen. Es genügt nicht,
eine eigene Tätigkeitsbeschreibung
gegenüberzustellen.