Die folgenden Urteile zu Arbeitszeugnissen sind nicht weiter klassifiziert.

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Arbeitspapiere – Zeugnis – Zwischenzeugnis – – Schickschuld

 

BAG 5. Senat, Urteil vom 8. März 1995, Az: 5 AZR 848/93

Leitsatz

1. Grundsätzlich muß der Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, bei dem Arbeitgeber abholen.

2. Nach § 242 BGB kann der Arbeitgeber im Einzelfall gehalten sein, dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis nachzuschicken.

Icon pdf Volltext: 5 AZR 848-93 U pp (nur zur nichtgewerblichen Nutzung)

über ausgeschiedene Arbeitnehmer

 

BAG 3. Senat, Urteil vom 18. August 1981, Az: 3 AZR 792/78

Leitsatz

1. Nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum muß der Arbeitgeber aufgrund der nachwirkenden Auskünfte über einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer jedenfalls an solche Personen erteilten, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages steht. Die Pflicht des Arbeitgebers, Auskunft über Leistung und Verhalten seines früheren Arbeitnehmers zu erteilen, erschöpft sich nicht in der Ausstellung eines Zeugnisses. Auch ohne Zustimmung und selbst gegen den Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, Auskünfte über die Person und das während des Arbeitsverhältnisses gezeigte Verhalten des Arbeitnehmers zu erteilen. Diese Auskünfte müssen jedoch, ebenso wie Zeugnisse, der Wahrheit entsprechen und dürfen nur solchen Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse daran haben (BAG Urteil vom 25.10.1957, 1 AZR 434/55 = AP Nr. 1 zu § 630 BGB und BAG Urteil vom 5.8.1976, 3 AZR 491/75 = AP Nr. 10 zu § 630 BGB). Dabei dürfen in der Auskunft auch für den Arbeitnehmer ungünstige Tatsachen mitgeteilt werden.

(ohne Überschrift)

 

BAG 1. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1957, Az: 1 AZR 434/55

Leitsatz

1. Der Arbeitgeber ist über die Pflicht zur Erteilung des Zeugnisses hinaus gehalten, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen zu erteilen, mit denen der Arbeitnehmer in Verhandlungen über den Abschluß des Arbeitsvertrages steht.

2. Der Arbeitgeber kann auch gegen den Willen des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Auskünfte über diesen an solche Personen erteilen, die ein berechtigtes Interesse an der Erlangung einer solchen Auskunft haben.

3. Die Auskünfte des Arbeitgebers müssen richtig im Sinne einer wahrheitsmäßigen Zeugniserteilung sein.

4. Die Grundsätze zu 1 – 3 finden auch auf Behörden Anwendung, die Arbeitgeber sind. Eine Geheimhaltungspflicht besteht insoweit auch für Behörden nicht.

Icon pdf Volltext: 1 AZR 434-55 U pp (nur zur nichtgewerblichen Nutzung)

Arbeitszeugnis – Zeugnis – Leistungsort

 

LAG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Urteil vom 06. Februar 2013, Az: 10 TZ 31/13

Leitsatz

1. Ein Zeugnis ist am Ende des Arbeitsverhältnisses im Betrieb abzuholen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dieses unzumutbar machen. Wer ohne Abholversuch ein Zeugnis einklagt, hat deshalb in aller Regel die Kosten zu tragen.

Verurteilung zu vorgegebener Formulierung im Zeugnis verstößt nicht gegen Art.5 Abs.1 GG

 

LAG Hamburg 8. Kammer, Urteil vom 06. Dezember 2007, Az: 8 Sa 51/07

Leitsatz

1. §109 I 3 GewO ist auch dann mit der Verfassung vereinbar, wenn die Anwendung der Norm zu einer Verurteilung des Arbeitgebers zur Erteilung eines Zeugnisses führt, dessen Formulierung vom Gericht vorgegeben worden ist.

2. Der Arbeitgeber, der ein qualifiziertes Zeugnis erteilt hat, kann den Arbeitnehmer nicht auf ein einfaches Zeugnis verweisen, nur weil der Arbeitnehmer verlangt, dass das Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Zeugnissprache – Formulierung – Aufforderung an zukünftige Arbeitgeber zur Nachfrage über Arbeitsqualität des Arbeitnehmers im Zeugnis („Ruf-mich-an“)

 

ArbG Herfurt 2. Kammer, Urteil vom 01. April 2009, Az: 2 Ca 1502/08

Leitsatz

1. Das Angebot des Arbeitgebers in einem Arbeitszeugnis, für Nachfragen der Arbeitsqualität des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stehen, verstößt gegen §109 Abs.2 S.2 GewO und ist ersatzlos zu streichen.